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Der Aufhebungsvertrag: Vom Zustandekommen bis zur Anfechtung

Schließen Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag ab, dann treffen Sie die Vereinbarung, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Welche Form ein solcher Aufhebungsvertrag haben muss, wie dieser zustande kommt, welche Grenzen es gibt, wie ein Rücktritt funktioniert, wie die Anfechtung eines Aufhebungsvertrags abläuft und wie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag verläuft, erfahren Sie in den folgenden Fachbeiträgen.

Form des Aufhebungsvertrags

Der Aufhebungsvertrag bedarf gem. § 623 BGB zu seiner Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen. Das Schriftformgebot hat zum einen die Aufgabe, die Arbeitsvertragsparteien, insbesondere den Arbeitnehmer, vor unüberlegtem und übereiltem Handeln zu schützen (Warnfunktion), zudem dient diese Form der Klarstellung und einem Nachweis der Vereinbarung (Klarstellungs- und Beweisfunktion). [...]

Alles, was Sie über die Form eines Aufhebungsvertrags wissen müssen, erfahren Sie hier!

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Zustandekommen des Aufhebungsvertrags

Der Aufhebungsvertrag kommt - wie jede vertragliche Vereinbarung - durch die Aufhebungsofferte einer Vertragspartei und eine korrespondierende Annahmeerklärung der anderen Partei (§§ 145 ff. BGB) zustande. In der Praxis geht die Initiative im Regelfall vom Arbeitgeber aus. Im Hinblick auf den Inhalt des Aufhebungsvertrags ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Arbeitsvertragsparteien die Abrede treffen, das Arbeitsverhältnis zu beenden. [...]

In diesem Fachbeitrag lesen Sie mehr zum Zustandekommen des Auhebungsvertrags.

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Grenze der Sittenwidrigkeit des Aufhebungsvertrags

Wie jeder Vertrag hat auch der Aufhebungsvertrag die Grenze der guten Sitten zu beachten (§ 138 BGB); ein Verstoß kann sich ergeben, wenn ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten rechtfertigt. Die Voraussetzungen dafür werden aber höchst selten erfüllt sein. [...]

Erfahren Sie hier mehr über grobe Missverhältnisse und rückwirkende Vereinbarungen in Zusammenhang mit dem Aufhebungsvertrag.

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Widerruf und Rücktritt vom Aufhebungsvertrag

Ein Widerrufsrecht kann einer Arbeitsvertragspartei, insbesondere dem Arbeitnehmer, zunächst durch Vertrag (Arbeitsvertrag, Tarifvertrag) eingeräumt werden. Zuweilen ist ein Widerrufsrecht in einem Tarifvertrag enthalten. Die Widerrufsfrist läuft dann unabhängig davon, ob der Arbeitgeber den betroffenen Arbeitnehmer auf dessen Widerrufsrecht hingewiesen hat. [...]

Lesen Sie in diesem Fachbeitrag alle wichtigen Informationen zum Widerruf und Rücktriff vom Aufhebungsvertrag!

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Anfechtung des Aufhebungsvertrags

Auch die Anfechtung der Willenserklärungen zum Abschluss des Aufhebungsvertrags (häufig verkürzend als Anfechtung des Vertrags bezeichnet) steht beiden Arbeitsvertragsparteien zu. Denkbar ist eine Anfechtung aus allen in den §§ 119-123 BGB niedergelegten Gründen. In der Praxis wird von diesem Gestaltungsrecht jedoch vor allem vom Arbeitnehmer Gebrauch gemacht und hierbei i.d.R. auf den Anfechtungsgrund der widerrechtlichen Drohung beschränkt. [...]

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Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag

Der wirksame Aufhebungsvertrag beendet das zwischen den Arbeitsvertragsparteien bestehende Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder mit Ablauf der vereinbarten Frist bzw. zum vereinbarten Termin; enthält der Vertrag keine Angaben zum Zeitpunkt der Aufhebung, ist gem. § 271 BGB davon auszugehen, dass er mit sofortiger Wirkung endet. Es entfallen dann sämtliche gegenseitigen Pflichten, insbesondere die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers und die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers. [...]

Lesen Sie hier alles, was Sie als Rechtsanwalt zu der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag wissen müssen!

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