Unter einer Änderungskündigung versteht man eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses, welche verbunden ist mit dem Angebot an die gekündigte Seite, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen. Sie besteht aus zwei Willenserklärungen und muss zunächst alle allgmeinen Vorschriften einer Beendigungskündigung erfüllen. Auf dieser Seite finden Sie passende Fachbeiträge zum Thema für Sie als RA zusammengestellt. Lesen Sie jetzt weiter!
Mit der Änderungskündigung kann eine Änderung der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitsbedingungen einseitig durchgesetzt werden. Die Änderungskündigung besteht aus zwei Willenserklärungen: Sie enthält erstens eine Kündigungserklärung, die auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtet ist. Damit verbunden ist zweitens das Angebot, das Arbeitsverhältnis zu veränderten Bedingungen fortzusetzen. [...]
Wichtige Aspekte bezüglich des Anwendungsbereiches der Änderungskündigung lesen Sie in diesem Fachbeitrag.
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Als echte Kündigung muss die Änderungskündigung zunächst die allgemeinen Vorschriften für Beendigungskündigungen wahren. Gemäß § 623 BGB bedarf die Änderungskündigung der Schriftform. Das Schriftformerfordernis erstreckt sich sowohl auf die Kündigung als auch auf das Änderungsangebot. Auch bei der Änderungskündigung sind die Kündigungsfristen einzuhalten. [...]
Hier finden Sie alle allgemeinen Anforderungen an die Änderungskündigung auf einen Blick.
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Die außerordentliche Änderungskündigung nach § 626 BGB ist grundsätzlich möglich. Sie kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen ist oder wenn trotz langer Kündigungsfristen eine baldige Änderung der Arbeitsbedingungen angestrebt wird. [...]
Mehr zu der außerordentlichen Änderungskündigung und der Annahme unter Vorbehalt, der Erklärung des Vorbehalts, dem Pfrüfungsmaßstab sowie der Ausschlussfrist erfahren Sie hier!
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Im Geltungsbereich des KSchG ist die Änderungskündigung nur wirksam, wenn die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 2 Satz 1 KSchG). Dabei ist nicht auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzustellen, sondern auf das Änderungsangebot und seine soziale Rechtfertigung. Der Prüfungsmaßstab ist aber unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer das Änderungsangebot abgelehnt oder unter Vorbehalt angenommen hat. [...]
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