Beim Klauselverfahren handelt es sich nicht um das Zwangsvollstreckungsverfahren im engeren technischen Sinne; vielmehr ist es diesem vorgeschaltet - es geht im Zivilverfahren noch um sogenannte Erkenntnisverfahren. Dementsprechend ergeben sich auch Besonderheiten bei den Rechtsbehelfen. Unsere Fachbeiträge zeigen Ihnen dabei ausführlich, was Sie bei den einzelnen Verfahren in der anwaltlichen Praxis beachten müssen.
Weigert sich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Prozessgerichts, die beantragte Klausel zu erlassen, so kann der Gläubiger im Wege der "sofortigen" Erinnerung gem. § 573 Abs. 1 ZPO um die Entscheidung des Richters nachsuchen. Weigert sich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Prozessgerichts, die beantragte Klausel zu erlassen, so kann der Gläubiger im Wege der "sofortigen" Erinnerung gem. § 573 Abs. 1 ZPO um die Entscheidung des Richters nachsuchen. Lesen Sie hier mehr zu den Rechtsbehelfe des Gläubigers im einfachen Klauselverfahren.
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Hat der Rechtspfleger die Erteilung der Klausel verweigert, so handelt es sich um eine Entscheidung des Rechtspflegers, gegen die dem Gläubiger das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zusteht (§ 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO). Der Rechtspfleger kann der Beschwerde abhelfen (§ 572 Abs. 1 ZPO). Hilft er nicht ab, legt er sie unverzüglich dem Beschwerdegericht vor (§ 572 Abs. 1 ZPO). Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde nur dann gegeben, wenn dieses sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
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Wenn in den Fällen der §§ 726 Abs. 1, 727 -729, 738, 742, 744, 745 Abs. 2 und 749 ZPO dem Gläubiger der ihm obliegende Nachweis der tatsächlichen Voraussetzungen der Erteilung der besonderen Vollstreckungsklausel nicht möglich oder nicht gelungen ist, kann er nach dieser Bestimmung die Klausel mit allen Beweismitteln des Zivilprozesses in einem "ordentlichen" Rechtsstreit erstreiten (§ 731 ZPO). Für ihn hat diese besondere Klage den Vorteil, dass er lediglich die besonderen Voraussetzungen der Erteilung der Vollstreckungsklausel und nicht den Anspruch selbst darzulegen und zu beweisen hat. Daraus folgt zugleich, dass die Klauselerteilungsklage dann nicht zulässig ist, wenn der Antrag des Gläubigers auf Erteilung der Klausel deshalb zurückgewiesen wurde, weil schon die allgemeinen Voraussetzungen der Erteilung der Klausel (z.B. Bestimmtheit des Titels pp.) verneint wurden. In diesen Fällen kann sich der Gläubiger gegen die Verweigerung der Klausel allein mit den zulässigen Rechtsbehelfen wenden.
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Die Klage gegen die Vollstreckungsklausel gibt dem Schuldner die Möglichkeit, sachliche Einwendungen gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel geltend zu machen. Ist eine sogenannte qualifizierte (titelergänzende oder -umschreibende) Vollstreckungsklausel erteilt worden und bestreitet der Schuldner, dass die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Klausel vorgelegen haben, hat er die Möglichkeit, Klage nach § 768 ZPO zu erheben.
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