Enthält die von einem Urkundsbeamten erteilte Vollstreckungsklausel Fehler, kann sich der Schuldner mit der Klauselerinnerung nach § 732 ZPO zur Wehr setzen. Wie Sie als Anwalt eine solche Klauselerinnerung für Ihre Mandanten einlegen, erfahren Sie in den folgenden Beiträgen. Darüber hinaus haben wir für Sie ein praktisches Muster bereitgestellt.
Gegen die vom Urkundsbeamten oder Rechtspfleger erteilte einfache oder qualifizierte Vollstreckungsklausel kann sich der Schuldner mit der Klauselerinnerung zur Wehr setzen. Dabei macht der Schuldner regelmäßig Mängel formeller Art geltend (OLG Koblenz v. 02.05.2016 - 13 WF 297/16). Als solche kommen u.a. in Betracht: sachliche Unzuständigkeit des Gerichts, funktionelle Unzuständigkeit des Vollstreckungsorgans, Nichteintritt der Rechtskraft, fehlende Voraussetzung für vorläufige Vollstreckbarkeit sowie fehlender vollstreckungsfähiger Inhalt des Titels. An materiellen Einwendungen können nur solche erhoben werden, die die qualifizierenden Umstände des § 726 ZPO (z.B. fehlender Bedingungseintritt) oder der Titelumschreibung gem. §§ 727 ff. ZPO (z.B. Unwirksamkeit der Forderungsabtretung) betreffen.
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Bei der Klauselerinnerung können dagegen solche materiellen Einwendungen nicht erhoben werden, die den titulierten Anspruch selbst betreffen. Diese sind im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO und nur unter den dort gegebenen Voraussetzungen zu berücksichtigen (vgl. BGH v. 04.10.2005 - VII ZB 54/05). Dies gilt auch für den Einwand eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Liegen die Voraussetzungen einer Klauselerinnerung nach § 732 ZPO und einer Vollstreckungsgegenklage in entsprechender Anwendung des § 767 ZPO vor, so hat der Schuldner ein Wahlrecht (BGH v. 16.07.2004 - IXa ZB 326/03).
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Steht die Klausel eines Urteils oder Prozessvergleichs in Rede, ist zur Entscheidung zuständig das Gericht, von dessen Rechtspfleger oder Urkundsbeamten die Klausel erteilt wurde. Das kann auch das Familiengericht, die Kammer für Handelssachen oder das Arbeitsgericht sein. Geht es um ein vom Einzelrichter (§ 348 ZPO) erlassenes Urteil oder einen vor ihm abgeschlossenen Prozessvergleich, dann ist der Einzelrichter auch im Klauselerteilungsverfahren zuständig (Zöller/Seibel, § 732 Rdnr. 14). Im arbeitsgerichtlichen Verfahren entscheidet der Vorsitzende. Bei der Kammer für Handelssachen entscheidet der Vorsitzende nur im Fall des § 349 Abs. 3 ZPO.
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Gegen die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung steht dem Schuldner die Klauselerinnerung nach § 732 ZPO und nach deren Zurückweisung die sofortige Beschwerde gem. § 567 ZPO zu.
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