Sollte ihr Mandant Opfer einer Straftat geworden sein, so ist er grundsätzlich auf die Arbeit der Ermittlungsbehörden angewiesen. Sollten diese allerdings durch fehlerhaftes oder schlampiges Arbeiten nicht zu einem Ergebnis führen, dass einen hinreichenden Tatverdacht rechtfertigen würde, so kann die Klageerhebung auch erzwungen werden. Mittels eines Klageerzwingungsverfahrens wird eine gerichtliche Überprüfung über die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts gerechtfertigt war. Lernen Sie hier alles, was Sie über dieses Verfahren wissen müssen.
Das Klageerzwingungsverfahren wird in den §§172-177 StPO geregelt und dient der Sicherung des Legalitätsprinzips. Die Frage der Durchbrechung des Anklagemonopols der Staatsanwaltschaft stellt sic nicht, da lediglich die Staatsanwaltschaft durch gerichtliche Überprüfung zur anklage gezwungen wird und nicht Anklage durch den Antragssteller des Klageerzwingungsverfahrens erhoben wird. Die Erfolgswahrscheinlichkeit eines Klageerzwingungsverfahrens ist in den meisten Fällen sehr gering, da oft die inhaltlichen Anforderungen des §172 Abs.3 StPO nicht erfüllt werden. Lernen Sie daher hier, wie Sie diese Wahrscheinlichkeit steigern können um ihre Erfolgsaussichten zu optimieren.
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Lernen Sie anhand dieser Gerichtsentscheidung am Praxisbeispiel, alles über die hohen Anforderungen an das Klageerzwingungsverfahren.
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Anhand eines Praxisbeispiels wird ihnen hier das genaue Vorgehen bei der Antragsstellung auf das Klageerzwingungsverfahren nahgebracht. Am Einzelfall wird der Charakter des Verfahrens noch einmal deutlicher, sodass Sie keine Probleme bei der Antragsstellung mehr haben sollten. Anbei finden Sie ein bereits vorformuliertes Antragsformular für den Antrag auf ein Klageerzwingungsverfahren.
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