Pfändet der Gerichtsvollzieher eine Sache, können Dritte unter bestimmten Voraussetzungen mit Blick auf den Erlös Klage auf vorzugsweise Befriedigung nach § 805 ZPO erheben. Als Anwalt ist wichtig zu wissen, wie Sie für Ihren Mandanten entsprechende Ansprüche geltend machen. In den folgenden Fachbeiträgen erfahren Sie mehr zur sog. Vorzugsklage und erhalten darüber hinaus ein nützliches Muster zur Klageeinreichung.
Wurde eine bewegliche körperliche Sache, an der einem Dritten ein Pfand- oder Vorzugsrecht zusteht, wegen einer Geldforderung gepfändet, so steht diesem Dritten kein Widerspruchsrecht zu. Er kann seinen Anspruch insbesondere nicht mit der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO verfolgen. Mit der Klage nach § 805 ZPO erhält der Dritte jedoch die Möglichkeit, eine Befriedigung aus dem Erlös, der bei der Verwertung der gepfändeten Sache erzielt wird, zu erreichen, und zwar im Rang vor dem Gläubiger, in dessen Auftrag die Sache gepfändet wurde. Die Klage ist mithin gegen diesen Gläubiger gerichtet.
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Zur Statthaftigkeit der Vorzugsklage gehört, dass der Kläger ein Pfand- oder Vorzugsrecht an dem gepfändeten Gegenstand behauptet (vgl. BGH v. 20.03.1986 - IX ZR 42/85). Pfand- oder Vorzugsrechte i.S.d. § 805 ZPO können sowohl gesetzliche als auch rechtsgeschäftliche Pfandrechte sein. Insbesondere zählt hierzu das Vermieterpfandrecht (§§ 562 ff. BGB) an den vom Mieter eingebrachten, pfändbaren Sachen, das Verpächterpfandrecht (§ 592 BGB) an den vom Pächter eingebrachten, pfändbaren Sachen sowie an den pfändbaren Früchten der Pfandsache und das Gastwirtpfandrecht (§ 704 BGB) an den eingebrachten, pfändbaren Sachen des Gastes.
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Für die Klage auf vorzugsweise Befriedigung ist das Vollstreckungsgericht oder, wenn die Streitwertzuständigkeit des Amtsgerichts überschritten ist, das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk das Vollstreckungsgericht seinen Sitz hat (§ 805 Abs. 2 ZPO). Soweit das Gesetz die sachliche Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts bestimmt, kann hiermit nur das Prozessgericht angesprochen sein. Nachdem im Rahmen einer Klage nach § 805 ZPO über materielles Recht entschieden werden muss und da § 20 Nr. 17 RPflG bzgl. der Klage auf vorzugsweise Befriedigung keinen Richtervorbehalt enthält, kann hier sachlich zuständig allerdings nur das Prozessgericht und nicht das Vollstreckungsgericht an sich sein.
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Die Klage nach § 805 ZPO ist eine prozessuale Gestaltungsklage (Brox/Walker, Rdnr. 1452). Sie richtet sich gegen den/die Gläubiger bzw. den Schuldner, der/die vom Kläger beanspruchten Erlösauszahlung widersprochen hat/haben. Der Gerichtsvollzieher hat bei der Erlösverteilung das sich zugunsten des Klägers aus dem ergangenen stattgebenden Urteil ergebende Vorzugsrecht zu beachten. Gemäß § 119 Abs. 4 GVGA wird der Erlös nach Vorlage des rechtskräftigen Urteils bis zu der im Urteil genannten Höhe vom Gerichtsvollzieher an den Kläger ausbezahlt.
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Hier finden Sie ein praktisches Muster für die Klageschrift, die bei der Klage auf vorzugsweise Befriedigung nach § 805 ZPO einzureichen ist.
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Dem Klagebegehren auf vorzugsweise Befriedigung kann die beklagte Partei nicht mit dem Einwand entgegentreten, die Klagepartei hafte auch für die titulierte Forderung der beklagten Partei gegen den Vollstreckungsschuldner.
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