Als Anwalt im Familienrecht haben Sie erfolgreich einen Anspruch auf Unterhalt geltend gemacht und einen Titel erwirkt. Jetzt bittet Ihr Mandant Sie, die Unterhaltsansprüche zu pfänden. § 850d ZPO trifft Sonderregelungen zur Pfändbarkeit von Unterhaltsansprüchen. Insbesondere ist die Vollstreckungsschutzregel des § 850c ZPO nicht anwendbar. Stattdessen wird bei jeder einzelnen Pfändung festgestellt, ob dem Schuldner ausreichende Mittel für seinen eigenen Lebensbedarf sowie für vorrangige Unterhaltsberechtigte verbleiben. In den Lösungen zu unseren Beispielsfällen erfahren Sie, was das für Ihr praktisches Vorgehen bedeutet!
Norbert Hessel und Mechthild Bader sind verheiratet. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, Lukas (11) und Marie (5). Norbert ist Angestellter bei einem großen Autohersteller; er verdient in Lohnsteuerklasse 3 monatlich 3.000 Euro netto. Mechthild ist Hausfrau und betreut die Kinder. Sie erhält das Kindergeld. Die Familie wohnte bislang in einem Reihenhaus außerhalb Stuttgarts zur Miete. Norbert und Mechthild haben sich vor kurzem getrennt. Norbert ist aus dem Familienheim ausgezogen. Mechthild möchte den Kindesunterhalt regeln.
Dieser Standardfall zum Kindesunterhalt stellt ausführlich die Einzelschritte dar, mit denen Sie für Ihre Mandanten den Kindesunterhalt erfolgreich geltend machen! Zur Pfändung von Unterhaltsansprüchen enthält er wichtige Hinweise und nützliche Praxistipps.
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Die gemeinsamen Kinder Louis und Lotte leben bei Sabine. Ludger zahlt keinen Kindesunterhalt. Auf Nachfrage kann Sabine nur sehr unpräzise Angaben zu Ludgers Einkommen machen ("Hmm, oje, ich weiß nicht … vielleicht so 2.000 Euro … oder vielleicht 2.500 Euro ... Weihnachtsgeld? Hm, ich glaube schon … Urlaubsgeld? Weiß ich nicht …"). Sie meint allerdings zu wissen, dass es keine Schulden gibt; ob eine zusätzliche Altersvorsorge betrieben wird, weiß sie nicht.
Die ausführliche Lösung zeigt Ihnen die beste Vorgehensweise in dieser typischen Mandatssituation! Wenn die Pfändung des Unterhaltsanspruchs notwendig wird, aber Zweifel an der Leistungsfähigkeit bestehen, müssen Sie auf § 850d ZPO achten - Genaueres erfahren Sie hier!
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1. Leitsatz: § 850d ZPO findet auf die Vollstreckung der gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 UVG auf den Gläubiger übergegangenen Unterhaltsansprüche grundsätzlich Anwendung.
4. Leitsatz: Die privilegierte Pfändung nach § 850d ZPO ist nicht davon abhängig, dass der Gläubiger im Vollstreckungsverfahren das Fehlen der nach § 7 Abs. 3 S. 2 UVG vorrangig zu berücksichtigenden Unterhaltsansprüche darlegt und gegebenenfalls nachweist. Es ist grundsätzlich Sache des Schuldners oder der durch das Gesetz Begünstigten, solche Einwendungen vorzubringen, die die Pfändung beschränken oder unzulässig machen. Das gilt auch für den Einwand, die Zwangsvollstreckung benachteilige Unterhaltsberechtigte, die Unterhalt vom Schuldner iSd. § 7 Abs. 3 S. 2 UVG verlangten. Sind die diesen Einwand begründenden Tatsachen dem Vollstreckungsgericht bekannt, muss es sie von Amts wegen berücksichtigen. Zu weiteren Nachforschungen ist es dagegen nicht verpflichtet.
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e) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist die privilegierte Pfändung nach § 850d ZPO nicht davon abhängig, dass der Gläubiger im Vollstreckungsverfahren das Fehlen der nach § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG vorrangig zu berücksichtigenden Unterhaltsansprüche darlegt und gegebenenfalls nachweist.
f) Jedenfalls wenn nicht feststeht, ob der unmittelbar Unterhaltsberechtigte Unterhalt gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG verlangt und ob der Schuldner Unterhaltszahlungen tatsächlich leistet, kann die Unterhaltsvorschusskasse Ansprüche des Schuldners gegen Dritte auch wegen des zur Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem vorrangigen Unterhaltsberechtigten erforderlichen Betrags wegen der bestehenden rückständigen Unterhaltsforderungen zunächst pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen.
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