Der Unterhaltsbedarf eines minderjährigen Kindes setzt sich aus dem Betreuungs- und dem Barunterhalt zusammen. Der Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes besteht nur als Barunterhalt. Der Barunterhalt umfasst alle Aufwendungen, die das Kind zur Lebensführung benötigt (§ 1610 Abs. 2 BGB). Hier finden Sie alles zu den einzelnen Posten, den Besonderheiten beim Wechselmodell zu beachten ist § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB und die Höhe des Barunterhaltsbedarfs gemäß § 1610 BGB - und außerdem die neuste Rechtsprechung zum Barunterhalt.
Der Unterhaltsbedarf eines minderjährigen Kindes setzt sich aus dem Betreuungs- und dem Barunterhalt zusammen. Der Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes besteht nur als Barunterhalt. Der Barunterhalt umfasst alle Aufwendungen, die das Kind zur Lebensführung benötigt (§ 1610 Abs. 2 BGB). Hier finden Sie alles zu den einzelnen Posten, den Besonderheiten beim Wechselmodell zu beachten ist, § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB, und die Höhe des Barunterhaltsbedarfs gemäß § 1610 BGB.
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"Beide Elternteile haben unabhängig davon, ob sie Bar- oder Betreuungsunterhalt leisten, nur den auf sie entfallenden Kindergeldanteil ausschließlich für den Unterhalt des Kindes zu verwenden. Nicht nur der Barunterhaltspflichtige - im Ausgangsverfahren also der Beschwerdeführer - hat den auf den Barunterhalt entfallenden Kindergeldanteil als Einkommen des Kindes zu behandeln und vollständig für den Barunterhalt des Kindes zu verwenden mit der Folge, dass von seinem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen nur der Zahlbetrag an Kindesunterhalt abzusetzen ist. Auch der Betreuungsunterhaltspflichtige - im Ausgangsverfahren also die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers - ist verpflichtet, den auf ihn entfallenden Kindergeldanteil vollständig für den Betreuungsunterhalt des Kindes zu verwenden."
Hier finden Sie die Entscheidung im Volltext.
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Leitsatz a): Im Fall des Wechselmodells haben grundsätzlich beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einzustehen. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten.
Leitsatz d): d) Das Kindergeld ist auch im Fall des Wechselmodells zur Hälfte auf den Barbedarf des Kindes anzurechnen. Der auf die Betreuung entfallende Anteil ist zwischen den Eltern hälftig auszugleichen. Der Ausgleich kann in Form der Verrechnung mit dem Kindesunterhalt erfolgen.
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1. Leitsatz: Voraussetzung für eine Beteiligung des betreuenden Elternteils am Barunterhalt ist, dass andernfalls ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern besteht. Von einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht, das Voraussetzung für eine zumindest anteilige Haftung des betreuenden Elternteils ist, kann nur bei einer erheblichen Einkommensdifferenz ausgegangen werden, die man bei mindestens 500,00 Euro annehmen könnte. Unterhalb dieser "unteren" Schwelle scheidet eine Mithaftung nach Quote aus.
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