Ein Geschädigter aus einem Verkehrsunfall, der einen Gutachter mit der Schadensfeststellung beauftragt, der erkennbar nicht neutral ist, weil er demselben Unternehmen angehört wie die Reparaturwerkstatt, muss die Kosten des Gutachtens selbst tragen. Das hat das Amtsgericht Hanau entschieden. Im Streitfall gaben u.a. Namen und Adressen Hinweise auf eine fehlende Neutralität.
Darum geht es
Das Fahrzeug des Geschädigten ist durch Verschulden eines anderen Verkehrsteilnehmers beschädigt worden. Er beauftragte sodann ein Sachverständigenbüro mit der Feststellung des Schadens und zugleich deren Reparatur.
Der Gutachter war jedoch schon dem Namen nach erkennbar derselben Firma zugehörig, wie die Reparaturwerkstatt.
Die Gutachterkosten in Höhe von 665,26 € beglich die Versicherung des Unfallverursachers, verlangte diese aber nun von dem Geschädigten zurück, nachdem sie von der Verbindung zwischen Gutachter und Werkstatt Kenntnis erlangt hatte.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Amtsgericht Hanau hat den Geschädigten zur Rückzahlung verurteilt.
Zwar könne dieser aus einem Verkehrsunfall an sich auch die Kosten des Gutachtens zur Feststellung des Schadens ersetzt verlangen, damit er die Höhe der anfallenden Reparaturkosten kontrollieren und deren Berechtigung zugleich nachweisen kann.
Das setzt aber voraus, dass der Gutachter im Verhältnis zu der Reparaturwerkstatt neutral ist. Andernfalls ist das Gutachten ungeeignet und der Geschädigte bleibt auf den Kosten jedenfalls dann sitzen, wenn er dies erkennen konnte.
Beides war nach der Ansicht des Amtsgerichts hier der Fall, weil das Sachverständigenbüro und die Werkstatt derselben Gesellschaft gehören. Auch habe der Geschädigte das erkennen müssen.
Den Kläger treffe insoweit ein Auswahlverschulden, denn er habe zumindest nach § 276 Abs. 2 BGB fahrlässig gehandelt und die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen.
Denn die gleichzeitige Beauftragung von Begutachtung und Reparatur auf demselben Formular habe ebenso auf eine Verflechtung hingewiesen, wie die Tatsache, dass beide dieselbe Anschrift haben.
Auch sei der Name der zuständigen Person für die Reparatur mit demjenigen des Inhabers des Sachverständigenbüros identisch.
Deshalb bestehe vorliegend der erhebliche Verdacht einer unsachlichen Interessenwahrnehmung. In einem solchen Fall könne das Gutachten seinen Zweck, die Kontrolle der abgerechneten Kosten und die Überzeugung des Haftpflichtversicherers zu gewährleisten, nicht erfüllen.
Dies gelte unabhängig von der Frage, ob das Gutachten bei objektiver Betrachtung inhaltlich korrekt ist.
Der Kläger könne auch keine ihm günstigen Rechtsfolgen daraus ableiten, wenn er zwischenzeitlich anstatt der Reparatur kurzzeitig eine fiktive Abrechnung verfolgt haben sollte.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Amtsgericht Hanau, Urt. v. 18.10.2023 - 39 C 30/23