Zentraler Begriff des Tatbestands ist derjenige des Kraftfahrzeugrennens, der an alle Tatbestandsalternativen anknüpft. Neben dem "normalen" Rennen sind auch verschiedene Sonderfälle von dem Tatbestand des § 315d StGB umfasst. Welche Sonderkonstellationen genau umfasst sind, ist jedoch nicht immer klar - und insbesondere stellen sich in vielen Fällen Probleme mit dem Beweis des bestimmten Verhaltens.
Auf dieser Seite lesen Sie alles, was Sie für Ihre Verteidigung in Sonderfällen des § 315d StGB wissen müssen!
Ob im Einzelfall ein Kraftfahrzeugrennen gem. § 315d StGB vorliegt, ist manchmal nicht ganz eindeutig. Wie sieht es etwa bei einem sig. "Donut" aus (d.h., das Fahrzeug wird mit quietschenden "radierenden" Reifen kreisförmig um die eigene Achse gedreht und hinterlässt dann einen ringförmige Reifenabrieb auf der Straße)? Und verhält es sich mit anderen Geschicklichkeits-, Zuverlässigkeits-, Leistungsprüfungs- und Orientierungsfahrten, etwa sog. "Burnouts", "Wheelies" oder "Stoppies"?
Wann in diesen Sonderfällen ein Kraftfahrzeugrennen i.S.d. § 315d StGB vorliegt, erfahren Sie in unserem Fachbeitrag - mit ausführlichen Verweisen auf einschlägige Rechtsprechung!
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Der "Ausrichter" eines Kraftfahrzeugsrennens i.S.d. § 315d StGB hat im Vorfeld des Kraftfahrzeugrennens die Organisationshoheit inne, mithin obliegt ihm Reglementierung, Einsatz - und Gewinnausschüttung, Streckenplanung und "Bewerbungsverfahren". Der Nachweis des "Ausrichtens" ist demnach nur mit erheblichem Ermittlungsaufwand zu führen. In unserem Praxisleitfaden lesen Sie, worauf des dabei ankommt!
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Neben dem "normalen" Rennen gegeneinander, werden auch verschiedene Sonderfälle als verbotenes Kraftfahrzeugrennen i.S.d. § 315d StGB gewertet. Praxisrelevant sind insbesondere das "Stechen", das z.B. nach Ampelstart stattfindet und von der parallelen Vorgehensweise der Teilnehmenden geprägt ist, das sogenannte "Aufstauen" (wenn mehrere Fahrzeugführer parallel nebeneinander fahrend zunächst gemeinsam verlangsamen, so dass der dahinterliegende Verkehr sich "aufstaut" und nach vorne ein großer Abstand zu voranfahrenden Fahrzeugen entsteht und sodann - zumeist auf gemeinsames Zeichen - in einen Beschleunigungswettbewerb eingetreten wird) und dar "sukzessive Renneintritt". Welche Indizien vorliegen müssen, damit einer dieser Sonderfälle des verbotenen Kraftfahrzeugrennens gem. § 315d StGB angenommen wird, lesen Sie in unserem Praxisleitfaden!
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Es war insbesondere spannend, wie in der Praxis das sogenannte Rennen gegen sich selbst (oder auch als Solo- oder Einzelrennen) bezeichnet, behandelt werden würde.
Gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB handelt strafbar, wer sich "als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen".
Der Tatbestand enthält mithin eine Vorsatzkomponente: Der Täter muss mit nicht angepasster Geschwindigkeit fahren, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Der Kern des strafrechtlichen Unrechts liegt demnach nicht im tatbestandlichen Verhalten, das für sich gesehen - "nicht angepasste Geschwindigkeit" - auch nicht strafbar ist. Der Tatbestand ist erst erfüllt bei Vorliegen der mit der Fahrt verfolgten Absicht. Erfasst wird - anders gewendet - nicht das rücksichtslose, andere gefährdende Rasen, sondern nur derjenige, der "objektiv und subjektiv ein Kraftfahrzeugrennen nachstellt", wie es die Gesetzesmotive formulieren.
Wie die Praxis mit dem "Rennen gegen sich selbst" umgeht, lesen Sie ausführlich in unserem Praxisleitfaden!
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