Nach Einführung des § 315d StGB (Verbotene Kraftfahrzeugrennen) war insbesondere spannend, wie in der Praxis das sogenannte Rennen gegen sich selbst (oder auch als Solo- oder Einzelrennen) bezeichnet, behandelt werden würde (geregelt in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB). Auf dieser Seite haben wir für Sie als Anwalt oder Anwältin alles Wissenswerte zu dieser Tatbestandsvariante zusammengestellt - inklusive Verweis auf einschlägige Rechtsprechung, praxisnaher Beispielsfälle und nützlicher Muster für Ihre Verteidigungspraxis!
Gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB handelt strafbar, wer sich "als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen" (sog. Rennen gegen sich selbst, oder auch als Solo- oder Einzelrennen bezeichnet).
In unserem Fachbeitrag lesen Sie ausführlich, was die einzelnen Tatbestandsmerkmal des Verbotenen Kraftfahrzeugrennens in Form des Rennens gegen sich selbst sind wann diese von der Rechtsprechung als erfüllt angesehen werden!
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Dem Mandanten wird ein sogenanntes Rennen als Rennen gegen sich selbst vorgeworfen. Er soll mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit durch die Innenstadt gefahren sein, dabei mehrfach die Fahrstreifen sprungartig gewechselt haben, durch eine scharfe Kurve so schnell gefahren sein, dass sein Heck "schob" und fast ausbrach und anschließend auf gerader Strecke über 500 m Länge bis auf 100 km/h beschleunigt haben. Einzige Zeugen sind zwei Polizisten, die aus einer Seitenstraße kamen und dem Fahrzeug dann nachfolgten, bis sie es an einer roten Ampel stellen konnten. Fahrzeug und Führerschein wurden beschlagnahmt.
Wie sollten Sie als Verteidiger reagieren? Die Antwort lesen Sie in unserem Praxisleitfaden - inklusive praktischer Musteranträge für Ihre Verteidigung!
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In den Fällen Verbotenen Kraftfahrzeugrennens nach § 315d StGB in der Variante des Rennens gegeneinander ist die Geschwindigkeit nur mittelbar relevant, da es im Wettbewerb gegeneinander nicht entscheidend auf die Höhe der gefahrenen Geschwindigkeit ankommt. Anders liegen die Dinge bei dem Vorwurf, ein Rennen gegen sich selbst gefahren zu sein, denn dies muss ja von der Absicht getragen sein, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Je höher dann die vorwerfbar ermittelte Geschwindigkeit ist, desto schwerer wiegt dies zum einen als Indiz für die subjektive Absicht, aber auch als Tatbestandsmerkmal im Rahmen der groben Verkehrswidrigkeit und Rücksichtslosigkeit.
Sie als Verteidiger oder Verteidigerin sollten zunächst da ansetzen, wie die dem vermeintlichen Raser vorgeworfene Geschwindigkeit ermittelt worden ist. Lesen Sie alles Wissenswerte zu der Ermittlung der Geschwindigkeit und den nötigen Toleranzabzügen in unserem Fachbeitrag - inklusive eines praxisnahen Beispielsfalls samt Lösung!
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