Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die Klage eines Motorradfahrers abgewiesen, der die Freigabe seines sichergestellten Motorrads erreichen wollte. Demnach war es nicht zu beanstanden, dass die Polizei davon ausgegangen war, dass der Fahrer an einem illegalen Straßenrennen teilgenommen hatte und die Gefahr weiterer Motorradrennen und damit Wiederholungsgefahr bestand.
Darum geht es
Der Rechtsstreit dreht sich um einen Feuerstuhl, der für Motorradrennen konstruiert und mit seinen 998 ccm Hubraum eine Höchstgeschwindigkeit von 285 km/h zu erreichen in der Lage ist.
Der Kläger war im Februar 2022 zwei Polizeibeamten aufgefallen, die in ihrem Streifenwagen innerhalb von Ludwigshafen unterwegs zu einem anderen Einsatz (Unfallaufnahme) waren. Nach den Schilderungen der Polizeibeamten seien der Kläger und ein weiterer Motorradfahrer mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit auf der Gegenfahrbahn an ihnen „vorbeigeschossen“.
Sie hätten ein lautes Motorengeräusch vernommen sowie ein schnelles Hochschalten der Gänge. Die Polizeibeamten wendeten ihr Fahrzeug und verfolgten die beiden Motorradfahrer bis zu einer Ampel, wo sie zum Stehen gekommen waren.
Dort forderten sie sie auf, sich in eine Seitenstraße zu begeben, um eine anlassbezogene Verkehrskontrolle durchführen zu lassen. Der Kläger folgte den Anweisungen der Polizeibeamten, während der zweite Motorradfahrer flüchtete.
Da den Beamten bekannt wurde, dass der Kläger nicht zum ersten Mal im Zusammenhang mit illegalen Straßenrennen auffällig geworden war und sie befürchteten, dass er erneut sein Motorrad zur Durchführung illegaler Straßenrennen einsetzen werde, stellten sie das Fahrzeug präventiv zur Gefahrenabwehr sicher.
Der Kläger widersprach der Sicherstellung. Der Widerspruch hatte aber keinen Erfolg, weshalb er im August 2022 Klage zum Verwaltungsgericht erhob. Inzwischen hat das Amtsgericht Ludwigshafen wegen dieses Vorfalls einen Strafbefehl gegen den Kläger erlassen.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße hat die Klage abgwiesen.
Zur Begründung führte das Gericht aus, die Sicherstellung sei zurecht erfolgt und der Kläger habe keinen Anspruch auf Herausgabe des Motorrads, da nach wie vor die Gefahr bestehe, dass er es bei illegalen Straßenrennen einsetzen werde.
Es sei nicht zu beanstanden, dass die Polizeibeamten aufgrund ihrer Wahrnehmungen davon ausgegangen seien, dass der Kläger an einem illegalen Straßenrennen teilgenommen und die Gefahr bestanden habe, dass er weitere Rennen fahren würde.
Der Kläger habe das zwar bestritten, jedoch keine nachvollziehbaren Umstände benannt, aus welchem Grund die Wahrnehmungen der Polizeibeamten - sehr auffällig hohe Geschwindigkeit beider Motorräder - unzutreffend gewesen sein sollen.
Obwohl die Polizeibeamten in ihrem Streifenwagen gerade in die entgegengesetzte Richtung unterwegs zu einem Einsatz gewesen seien, hätten sie sich durch das Verhalten des Klägers und des anderen Motorradfahrers veranlasst gesehen, von ihrem Einsatz abzusehen und auf der Stelle die Verfolgung aufzunehmen.
Die Kammer gehe davon aus, dass die Polizeibeamten aufgrund ihrer Berufserfahrung gut einschätzen konnten, ob von dem Kläger eine Gefahr ausgehe, die es rechtfertige, einen laufenden Einsatz abzubrechen und stattdessen den Kläger zu verfolgen. Zudem habe der Kläger selbst vor Ort erklärt, zu schnell gefahren zu sein.
Hinzu komme, dass die Polizeibeamten aufgrund einer entsprechenden Abfrage auch Kenntnis davon gehabt hätten, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Sicherstellung im Februar 2022 nicht zum ersten Mal wegen eines illegalen Straßenrennens polizeilich in Erscheinung getreten sei.
Die Sicherstellung sei auch - nach wie vor - verhältnismäßig.
Gerade von illegalen Straßenrennen gehe eine ganz erhebliche Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer aus, weshalb sich der Gesetzgeber im Jahre 2017 veranlasst gesehen habe, den Straftatbestand des § 315 d Strafgesetzbuch zu schaffen-
Hintergrund sei, dass das Landgericht Berlin einen Teilnehmer an einem illegalen Straßenrennen wegen Mordes verurteilt hatte, was der BGH (Urt. v. 18.06.2020 - 4 StR 482/19) und letztlich auch das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 07.12.2022 - 2 BvR 1404/20) bestätigt habe.
Der Straftatbestand solle die außerordentliche abstrakte Gefährlichkeit dieser Rennen erfassen. Da eine Gefährdung von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer im Raum stehe, sei es nicht unverhältnismäßig, das Eigentumsrecht des Klägers hinter diesen überragend wichtigen Rechtsgütern zurückzustellen.
Dem stehe letztlich auch nicht entgegen, dass sich der Kläger eventuell andere Fahrzeuge beschaffen könnte, um damit zu fahren.
Sollte die Gefahr bestehen, dass der Kläger auch mit einem anderen Kraftfahrzeug verbotswidrig illegale Straßenrennen fährt, könne dies allenfalls die Notwendigkeit weiterer polizeilicher Maßnahmen begründen, aber nicht zur Herausgabe des bereits sichergestellten Fahrzeugs führen.
Eine Herausgabe des Motorrades komme nicht in Frage, weil für ein Umdenken des Klägers aufgrund der polizeilichen Maßnahmen keine Anhaltspunkte ersichtlich seien.
Es sei nicht zu erkennen, dass der Kläger bereit sei, sein Verhalten im Straßenverkehr von sich aus in Zukunft zu ändern. Er habe in der mündlichen Verhandlung auch auf Nachfragen des Gerichts keine Ausführungen gemacht, die auf ein Umdenken schließen lassen könnten.
Im Gegenteil habe er darauf beharrt, dass er sich zu keinem Zeitpunkt grob verkehrswidrig oder rücksichtslos verhalten habe und vertrat die Ansicht, dass man ihm kein Fehlverhalten nachweisen könne. Vielmehr hätten die Polizeibeamten unwahre Angaben gemacht.
Diese Unterstellung konnte er allerdings nicht für das Gericht nachvollziehbar plausibilisieren. Ein Einsehen, das eine günstige Prognose im jetzigen Zeitpunkt erlauben würde, sei nicht zu erkennen.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße, Urt v. 14.02.2023 - 5 K 692/22.NW
Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße, Pressemitteilung v. 23.02.2023