Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat einen Angeklagten wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens nach § 315d StGB zu einer Geldstrafe verurteilt, nachdem dieser sich innerorts mit einer Zivilstreife ein Rennen geliefert hatte. Das Gericht lehnte es dabei insbesondere ab, das Verhalten der Polizeibeamten als Tatprovokation zu werten, die eine Strafverfolgung hätte ausschließen können.
Darum geht es
Nach den Feststellungen des Gerichts beobachtete eine Zivilstreife den Angeklagten dabei, als er innerorts an einer Ampel einen sog. Kavalierstart hinlegte.
Als die Beamten sich daraufhin dazu entschlossen, den Angeklagten einer Verkehrskontrolle zu unterziehen, und zum Überholen ansetzten, beschleunigte der Angeklagte mit seinem Fahrzeug Marke BMW, Modell 535d, auf mindestens 117 km/h.
Entsprechend seinem spontan gefassten Plan wollte der Angeklagte eine möglichst hohe Geschwindigkeit erreichen, da er die Zivilstreife für einen mutmaßlichen Rennkonkurrenten hielt.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Amtsgericht Frankfurt am Main sah den Angeklagten im Ergebnis der Hauptverhandlung des verbotenen Kraftfahrzeugrennens nach § 315d StGB überführt.
Der Angeklagte habe sich mit unangepasster Geschwindigkeit fortbewegt, nachdem er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als das Doppelte überschritten habe, was zugleich auch grob verkehrswidrig sei.
Die Strafverfolgung sei nach dem Dafürhalten des Gerichts auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Verhalten der Polizeibeamten als Tatprovokation zu werten sei. Weder sei ihr Handeln materiell rechtswidrig gewesen, noch hätten die Beamten den Angeklagten zur Tat verleiten wollen.
So habe die Beweisaufnahme ergeben, dass es den Beamten lediglich darauf ankam, den Angeklagten anzuhalten, als diese neben dem Angeklagten beschleunigten, um ihn zu überholen und vor ihm einzuscheren.
Im Übrigen hätte der Angeklagte sich durch dieses, objektiv neutrale (Überhol-)Verhalten der Polizeibehörde, nicht provozieren lassen dürfen.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Amtsgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 18.10.2021 - 975 Ds 3230 Js 217464/21
Amtsgericht Frankfurt am Main, Pressemitteilung v. 30.12.2021