Mit Einführung des § 315d StGB wurde in Berlin schlagartig ein ganz erheblicher Verfolgungsdruck aufgebaut, bei dem gefühlt fast jedes, zweifelsohne frag- und ablehnungswürdige, übermotorisiertes und übermotiviertes Fahrverhalten in ein Ermittlungsverfahren wegen illegalen Straßenrennens mündete. Bald wurden sogar die Plätze für die mit dem Führerschein unisono beschlagnahmten Fahrzeuge knapp.
Diese Relevanz des § 315d in Ihrer Verteidigungspraxis trifft auf einige Unklarheiten bei diesen noch jungen Straftatbestand. Auf der folgenden Seite haben wir daher für Sie als Verteidiger hilfreiche Verteidigungsstrategien zusammengestellt - jeweils inklusive praxisnaher Beispielsfälle!
In den Fällen Verbotenen Kraftfahrzeugrennens nach § 315d StGB in der Variante des Rennens gegeneinander ist die Geschwindigkeit nur mittelbar relevant, da es im Wettbewerb gegeneinander nicht entscheidend auf die Höhe der gefahrenen Geschwindigkeit ankommt. Anders liegen die Dinge bei dem Vorwurf, ein Rennen gegen sich selbst gefahren zu sein, denn dies muss ja von der Absicht getragen sein, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Je höher dann die vorwerfbar ermittelte Geschwindigkeit ist, desto schwerer wiegt dies zum einen als Indiz für die subjektive Absicht, aber auch als Tatbestandsmerkmal im Rahmen der groben Verkehrswidrigkeit und Rücksichtslosigkeit.
Sie als Verteidiger oder Verteidigerin sollten zunächst da ansetzen, wie die dem vermeintlichen Raser vorgeworfene Geschwindigkeit ermittelt worden ist. Lesen Sie alles Wissenswerte zu der Ermittlung der Geschwindigkeit und den nötigen Toleranzabzügen in unserem Fachbeitrag - inklusive eines praxisnahen Beispielsfalls samt Lösung!
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Häufig waren die Beschuldigten nicht allein im Fahrzeug. Staatsanwaltschaft und Gericht veranlassen dann die Fahrzeuginsassen, als Zeugen auszusagen, um daraus Anhaltspunkte für die Motivation der Fahrer als Beschuldigte zu erhalten und diese als Indizien für den Rennfahrervorsatz nach § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB oder die Absicht, höchstmögliche Geschwindigkeiten zu erreichen, § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB, zu verwerten.
Unter welchen Umständen den Zeugen eines (vermeintlichen) verbotenen Kraftfahrzeugrennens nach § 315d StGB ein Aussageverweigerungsrecht zukommt, und wie Sie als Verteidigung dies prozesstaktisch Ihrem Mandanten zum Vorteil machen, lesen Sie in unserem Fachbeitrag - anschaulich erläutert anhand eines praxisnahen Beispielsfalls mit Verweis auf einschläigige Rechtsprechung!
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Bei den Straftaten des Verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d StGB handelt es sich um Regelfälle für die Entziehung der Fahrerlaubnis und im Wiedererteilungsverfahren muss mit der Anordnung einer Fahreignungsbegutachtung nach Ablauf einer Sperrfrist gerechnet werden. Im Rahmen Ihrer Verteidigung ist Ihr Ziel, dass in der Hauptverhandlung eine wiederhergestellte Fahreignung festgestellt wird und es nicht zur Anwendung des § 69 StGB kommt.
In unserem Praxisleitfaden finden Sie prozesstaktische Hinwiese, um im Rahmen Ihrer Verteidigung die Entziehung der Fahrerlaubnis zu verhindern!
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Im Rahmen einer Verteidigung bei dem Vorwurf des verbotenen Kraftfahrzeugrennens nach § 315d StGB sollten Sie als Verteidiger Ihren Mandanten über einige relevenate finanzielle und fahrerlaubnisrelevante Aspekte aufklären - nicht zuletzt, um auch Ihre eigene Vergütung zu sichern! In unserem Praxisleitfaden zeigen wir Ihnen die wichtigsten Aufklärungspflichten bei der Verteidigung im Rahmen des § 315d StGB auf!
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Bei der Einführung von § 315d StGB ist mit § 315f StGB die Rechtsgrundlage für die Einziehung von Kraftfahrzeugen als Tatmittel gesetzlich geregelt worden, wobei diese Regelung nur die tatsächlich aktiv "gefahrenen" Rennen betrifft und das Ausrichten und Durchführung eines Kraftfahrzeugrennens nach § 315d Abs. 1 Nr.1 StGB von der Einziehung ausgenommen sind.
Welche Möglichkeiten Sie als Verteidiger haben, um die Einziehung des Fahrzeugs Ihres Mandanten doch noch abzuwenden, lesen Sie in unserem Fachbeitrag!
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In der weit überwiegenden Anzahl der Verfahren wegen Verbotener Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB (ca. 80 %-90 %) in der Praxis der Berliner Strafverfolgungsbehörden nutzen die Täter Fremdeigentum (Mietfahrzeuge, Carsharing oder Sicherungsübereignungen bei Fremdfinanzierung). Unter welchen Umständen in diesen Fällen eine Einziehung des Fahrzeuges erfolgen kann, und was Sie als Verteidiger zu beachten haben, lesen Sie hier!
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