Eine Haftung des Insolvenzverwalters kann sich aus den §§ 60, 61 InsO ergeben. Der Insolvenzverwalter haftet, wenn er insolvenzspezifische Pflichten gegenüber Dritten schuldhaft verletzt. Unsere Themenseite erklärt Ihnen als Anwalt alles, was Sie für Ihr insolvenzrechtliches Mandat über die Haftung des Insolvenzverwalters wissen müssen! Hier finden Sie alle Details über einzelne Anspruchsvoraussetzungen, Haftungsumfang, Verhältnis der Regelungen in § 60 und § 61 InsO zueinander u.v.m. Lesen Sie bis zum Schluss!
Wann liegt eine schuldhafte Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten des Insolvenzverwalters – welche Voraussetzung für eine Haftung nach den §§ 60, 61 InsO ist – vor? Was ist ein Gesamtschaden, was ein Einzelschaden? Wer ist anspruchsberechtigt und in welchem Verhältnis stehen die §§ 60, 61 InsO zueinander? Ist eine gesamtschuldnerische Haftung von Masse und Insolvenzverwalter möglich? Hier finden Sie alle Details über die allgemeinen Voraussetzungen der Haftung des Insolvenzverwalters nach den §§ 60, 61 InsO!
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Eine Haftung des Insolvenzverwalters nach § 60 InsO kommt bei einer pflichtwidrigen Verkürzung der Masse in Betracht. Erfahren Sie alles über die Pflichten des Insolvenzverwalters, Kasuistik, Verschuldensmaßstab, Umfang des Schadensersatzes, Mitverschulden und mehr: Hier gelangen Sie zu unserem ausführlichen Fachbeitrag über die Haftung des Insolvenzverwalters nach § 60 InsO!
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Klicken Sie hier, um zu unserem ausführlichen Fachbeitrag zu gelangen, der Ihnen alle relevanten Infos über die Haftung des Insolvenzverwalters nach § 61 InsO – die persönliche Haftung für nicht massegedeckte Verbindlichkeiten – vermittelt: Anwendungsfälle, Zeitpunkt, Ausnahmen, Schaden, Exkulpation nach § 61 Satz 2 InsO und mehr!
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Wann endet die Haftung des Insolvenzverwalters? Hier finden Sie alle Informationen über die Verjährung der Ansprüche aus §§ 60, 61 InsO!
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