Die Pfändung des Arbeitseinkommens ist häufig zentrales Thema Ihrer insolvenzrechtlichen Anwaltstätigkeit. Insbesondere kommt es hier darauf an, genau zu wissen, welche Teile des Arbeitseinkommens (un-)pfändbar sind und was bei Lohnersatzleistungen und einmaligen Bezügen (z.B. im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit) gilt. Die folgende Themenseite beleuchtet detailliert alle Aspekte der Pfändung des (Arbeits-)Einkommens. So sind Sie rundum informiert und können Ihre Mandanten bestens beraten!
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehören die pfändbaren Teile des Arbeitseinkommens des Schuldners zur Insolvenzmasse. Zählt auch sog. verschleiertes Einkommen zur Insolvenzmasse? Inwiefern sind Unterhaltspflichten zu berücksichtigen? Unser Fachbeitrag beantwortet diese Fragen und bietet Ihnen weitere Informationen über die pfändbaren Teile des Arbeitseinkommens!
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Die unpfändbaren Teile des Arbeitseinkommens sind u.a. in § 850a ZPO genannt. Mehrarbeitsvergütung, Urlaubsgeld, Sonderzahlungen und mehr: Hier finden Sie alle Informationen über die unpfändbaren Arbeitseinkommensteile und eine anschauliche Beispielsrechnung zur Bestimmung des pfändungsrelevanten Nettoeinkommens des Schuldners!
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Bei der Frage der Massezugehörigkeit spielen auch bedingt pfändbare Einkünfte eine Rolle, z.B. solche aus einer Berufsunfähigkeits- oder Sterbegeldversicherung sowie Ansprüche gegen die private Krankenversicherung. Alle Informationen über bedingt pfändbare Einkünfte finden Sie hier!
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Sind Lohnersatzleistungen (laufende Sozialleistungen, ausländische Rente, Elterngeld etc.) ebenso pfändbar wie Arbeitseinkommen und gehören in diesem Umfang zur Insolvenzmasse? Unser Fachbeitrag informiert Sie ausführlich!
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Wenn der Schuldner kein regelmäßiges Arbeitseinkommen, sondern z.B. als freiberuflich Tätiger einmalige Vergütungen erhält, sind diese ebenso pfändbar wie Arbeitseinkommen und fallen in vollem Umfang in die Insolvenzmasse? Wann und unter welchen Voraussetzungen ist ein Pfändungsschutz oder eine Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters möglich? Die Antworten und weitere Details zur Pfändung einmaliger Bezüge finden Sie, wenn Sie hier klicken!
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