Mit der Nachtragsverteilung wird den Gläubigern der Zugriff auf Vermögensgegenstände, die der Insolvenzmasse zuzuordnen sind, aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bei der Schlussverteilung nicht berücksichtigt werden konnten, ermöglicht. Auf unserer Themenseite haben wir für Sie als Anwalt kompakt zusammengefasst, was Sie für Ihr Mandat über die Nachtragsverteilung wissen müssen. Hier finden Sie alle relevanten Informationen!
Die Nachtragsverteilung setzt die noch nicht abgeschlossene Schlussverteilung fort. § 203 Abs. 1 InsO nennt die Tatbestände, bei denen eine Nachtragsverteilung in Betracht kommt. Unser Fachbeitrag informiert Sie ausführlich über die Voraussetzungen der Anordnung einer Nachtragsverteilung. Klicken Sie hier!
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In unserem Fachbeitrag finden Sie eine Aufschlüsselung verschiedener Fallkonstellationen von nachträglich ermittelten Massegegenständen und inwiefern jeweils eine Nachtragsverteilung in Betracht kommt, z.B. bei:
- aufschiebend bedingten Ansprüchen
- Anspruch auf Rückzahlung einer Mietkaution
- Irrtum des Verwalters über die Werthaltigkeit eines Gegenstands
- freigegebenen Vermögenswerten
- Pflichtteilsanspruch
- vergessener Verwertung
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Was muss der Anordnungsbeschluss des Insolvenzgerichts über die Nachtragsverteilung enthalten? Welche Voraussetzungen werden an die Prüfung durch das Gericht bei der Anordnung der Nachtragsverteilung gestellt? Welche Rechtsmittel bestehen gegen die Ablehnung der Nachtragsverteilung? Die Antworten und weitere Informationen über das Anordnungsverfahren finden Sie hier!
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Welche Wirkungen von der Anordnung der Nachtragsverteilung ausgehen, erläutern wir in unserem Fachbeitrag für Sie. Lesen Sie weiter!
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In manchen Fällen können Vermögenswerte durch gerichtlichen Beschluss der Nachtragsverteilung vorbehalten werden. Was sind die Voraussetzungen eines solchen Vorbehalts der Nachtragsverteilung? Hier finden Sie alle Details!
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