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Als Neuerwerb zählt nicht jeglicher Erwerb, den der Schuldner erhält. Abgestellt wird vielmehr auf das der Pfändung unterliegende Vermögen. Hierzu zählen in erster Linie die pfändbaren Lohn- und Gehalts- sowie Pensionsansprüche sowie Ansprüche mit Lohnersatzfunktion.
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