Entgeltzahlungen des Arbeitsgebers für Arbeitsleistungen in den letzten drei Monaten sind nach Ansicht des BAG Leistungen, die im engen zeitlichen Zusammenhang mit der vom Arbeitnehmer erbrachten Gegenleistung stehen. Damit hat das BAG die vom BGH bejahte Möglichkeit der Anfechtung letztlich abgelehnt.
Dem hat der BGH widersprochen und nur einen Zeitraum von 30 Tagen noch als ausreichend angesehen: Ist der Arbeitnehmer vorleistungspflichtig, genießen Lohnzahlungen seines insolventen Arbeitgebers, die binnen 30 Tagen nach Fälligkeit bewirkt werden, das Bargeschäftsprivileg.