Erst nach Eintritt des Verzugs haftet der Anfechtungsgegner auch für den ohne sein Verschulden eintretenden Fall der Unmöglichkeit (§§ 287 Satz 2, 990 Abs. 2 BGB). Nach § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO unterliegt der Anfechtungsgegner allerdings unmittelbar der verschärften Haftung des § 819 Abs. 1 BGB.
Der Anfechtungsgegner wird damit insoweit einem bösgläubigen Bereicherungsschuldner gleichgestellt. Mit dieser Anknüpfung ist der Rückzahlungsanspruch als rechtshängiger Anspruch zu behandeln. Damit entfällt etwa die Möglichkeit, sich mit Erfolg auf Entreicherung zu berufen.
Das ist neu
§ 143 Abs. 1 Satz 3 InsO
„Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.“
§ 103j Abs. 2 EGInsO
„Im Rahmen einer Insolvenzanfechtung entstandene Ansprüche auf Zinsen oder die Herausgabe von Nutzungen unterliegen vor dem 05.04.2017 den bis dahin geltenden Vorschriften. Für die Zeit ab dem 05.04.2017 ist auf diese Ansprüche § 143 Abs. 1 Satz 3 InsO in der ab dem 05.04.2017 geltenden Fassung anzuwenden.“
Die (Neu-)Regelung des § 143 Abs. 1 Satz 3 InsO findet auch auf solche Geldschulden Anwendung, die sich ergeben, wenn sich ein primär geschuldete Rückgewähranspruch in einen Wertersatzanspruch umwandelt.
Nutzungen, die der Anfechtungsgegner aus oder mittels eines erlangten Geldbetrags erlangt hat und die die Verzugszinsen übersteigen, müssen nicht ausgekehrt werden. Erzielte Spekulationsgewinne etwa, die über den Verzugszinsen liegen, kann der Anfechtungsgegner demnach behalten.