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Als Ergebnis einer intensiv geführten öffentlichen Diskussion („Deutschland als Paradies der Geldwäsche“) wurde der neue § 16a GWG eingeführt, welcher gemäß § 59 Abs. 11 GWG für Verträge gilt, welche ab dem 01.04.2023 abgeschlossen wurden und werden.
Vorsicht: Die Neuregelung kann für riskante Stolperfallen sorgen, insbesondere bei Bauträgerverträgen und dort vor allem bei nachträglichen Vertragsänderungen. Im Spezialreport erfahren Sie, was Immobilienkäufer, -verkäufer und auch Notare nun im Blick behalten sollten.
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