Folge der Anwendbarkeit des HinSchG ist der umfassende Schutz der hinweisgebenden Person. Dieser umfasst das Verbot von Repressalien oder vor einer entsprechenden Androhung (§ 36 HinSchG).
Erleidet eine hinweisgebende Person infolge einer Meldung oder Offenlegung eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit, wird vermutet, dass es sich um eine Repressalie handelt.
Die Person, die die hinweisgebende Person benachteiligt hat, muss beweisen, dass die Benachteiligung auf hinreichend gerechtfertigten Gründen beruhte, was etwa dann der Fall ist, wenn die benachteiligende Maßnahme nicht wegen der Meldung oder Offenlegung, sondern aus anderen, objektiv nachvollziehbaren Gründen erfolgte.
In Betracht kommen insoweit etwa betriebsbedingte Gründe oder ein Fehlverhalten der hinweisgebenden Person. Art. 19 Whistleblowerrichtlinie illustriert anhand einer umfangreichen beispielhaften Aufzählung anschaulich, welche Maßnahmen unter den Begriff der „Repressalie“ fallen können. Alle dort ge-nannten Beispiele können mithin auch eine Repressalie i.S.d. § 36 Abs. 1 HinSchG sein, wie z.B.:
- Kündigungen oder vergleichbare Maßnahmen,
- Herabstufung oder Versagung einer Beförderung,
- Aufgabenverlagerung
- Änderung des Arbeitsorts,
- Gehaltsminderung,
- Änderung der Arbeitszeit,
- negative Leistungsbeurteilung oder Ausstellung eines schlechten Arbeitszeugnisses,
- Disziplinarmaßnahmen,
- Einschüchterung,
- Mobbing,
- Diskriminierung oder
- die Nichtumwandlung eines befristeten Arbeitsvertrags in einen unbefristeten Arbeitsvertrag in Fällen, in denen Arbeitnehmer zu Recht erwarten durften, einen unbefristeten Arbeitsvertrag angeboten zu bekommen.
Ein Verstoß gegen das Verbot von Repressalien verpflichtet den Verursacher, der hinweisgebenden Person nach § 37 Abs. 1 HinSchG den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann u.a. auch, wenn eine interne Meldestelle nicht eingerichtet oder wenn die Kommunikation zwischen hinweisgebender Person und Meldestelle behindert wird (§ 40 Abs. 2 HinSchG).
Die hinweisgebende Person ist nach § 38 HinSchG zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist. Das Offenlegen wissentlich unrichtiger Informationen ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 40 Abs. 1 HinSchG).