Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Errichtung von Meldestellen

Errichtet der Arbeitgeber eine Meldestelle auf Betriebsebene, befassen sich die lokalen Betriebsräte mit der Umsetzung der kollektivrechtlichen Vorgaben.

Wird sie auf Unternehmensebene angesiedelt, ist der Gesamtbetriebsrat zuständig. Soweit man es für möglich hält, eine unternehmensübergreifende zentrale Stelle einzurichten, ist die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats eröffnet.

Arbeitgeber sind gem. § 80 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, die Betriebsräte über die konkrete Umsetzung der Vorgaben des HinSchG umfassend zu informieren. Dies umfasst insbesondere die Information und Einreichung entsprechender Unterlagen über die Ausgestaltung des geplanten Verfahrens bei internen Meldungen.

Bei der Einrichtung von Meldekanälen für interne Meldestellen gem. § 16 HinSchG muss die hierfür einzusetzende Technik präzise beschrieben werden. Auch über Meldungen, Vordrucke und digitale Formulare muss der Arbeitgeber informieren. Diese bedürfen auch nach § 94 Abs. 1 BetrVG als Personalfragebogen der Zustimmung des Betriebsrats.

Bei Einrichtung und Ausgestaltung interner Meldestellen ist der Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG eröffnet (Fest, ZIP 2022, 2265,2269; Croonenbrock/Hansen, ArbRAktuell 2022, 139, 141.

Denn der Arbeitgeber steuert mit der Meldevorgabe das Verhalten der Beschäftigten jenseits ihrer eigentlichen Arbeitsleistung. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber bestimmt, wann, an wen sowie vor allem, wie eingegangene Meldungen abzuarbeiten sind.

Auf diese Weise schafft er für den Betrieb eine verbindliche Meldeordnung. Konkret geht es beispielsweise um die Ausgestaltung von Meldungen oder von Meldekanälen zu internen Meldestellen sowie den Folgemaßnahmen nach § 18 HinSchG.

Werden für das Meldeverfahren technische bzw. digitale Einrichtungen eingesetzt, beispielsweise für Meldekanäle, ist das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu beachten.

Durch eine Beschränkung der Zugriffsmöglichkeiten der bei den Hinweisstellen tätigen Beschäftigten kann der Betriebsrat verhindern, dass Hinweisgeber unzulässig überwacht werden. Auch die in Meldestellen tätigen Personen könnten auf diese Weise geschützt werden, wenn für die Entgegennahme von Meldungen technische Systeme eingesetzt werden, die Verfahrensschritte nach § 17 HinSchG dokumentieren.

Bei der Beauftragung von qualifizierten Beschäftigten oder Dritten für die Erledigung von Aufgaben der Meldestellen müssen Arbeitgeber die bezüglich Einstellungen oder Versetzungen nach § 99 BetrVG bestehenden Beteiligungsrechte der Betriebsräte beachten. Der Betriebsrat kann einen Gesetzesverstoß nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG rügen, wenn einem Beauftragten persönliche oder fachliche Qualifikationen fehlen, die nach § 15 HinSchG vorausgesetzt werden (Fitting, BetrVG, 31. Aufl. 2022, § 99 Rdnr. 203, 204).

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