Die Heizkostenverordnung stellt grundsätzlich die rechtliche Grundlage für die Abrechnung von Heizkosten dar. Durch die Heizkostenverordnung (HeizkostenV) soll demnach die Heizkostenabrechnung des Vermieters an den Mieter geregelt werden.
Erstmals gültig wurde diese Rechtordnung im Jahre 1981 und wird seither regelmäßig angepasst. Die aktuelle Neuregelung trat am 01.12.2021 in Kraft. Mit dieser Änderung wird nun auch die EU-Richtlinie zur Energieeffizienz umgesetzt.
Die wichtigsten Änderungen dabei sind wohl die Fernablesbarkeit sowie die Interoperabilität der Messgeräte, die monatliche Mitteilung und die Anbindung an Smart-Meter-Gateway.
Das Bundeskabinett beschloss die Heizkostennovelle im August 2021. Die Zustimmung des Bundesrates folgte später am 5. November unter der Bedingung, die Auswirkungen der Neuregelungen nach 3 Jahren auszuwerten.
Fernablesbarkeit der Messgeräte
Die Heizkostennovelle 2021 legt fest, dass Gebäudeeigentümer bis Ende 2026 verpflichtet sind, fernablesbare Messgeräte zu installieren. Außerdem dürfen seit dem 02.12.2021 nur noch fernablesbare Wärmezähler neu eingebaut werden.
Fernablesbar sind solche Geräte, welche über Walk-by und/oder Drive-by-Technologien verfügen. Durch diese Techniken muss der Vermieter nicht mehr in die Wohnung des Mieters und das Ablesen der Messgeräte wird immens vereinfacht.
Die Regelung kann jedoch ausgesetzt werden, wenn es dem Vermieter durch besondere Umstände nicht möglich ist oder aber wenn der Aufwand für das Wechseln des Geräts unangemessen hoch ist.
Monatliche Mitteilungen ab 2022
Sobald die fernablesbare Messtechnik installiert ist, muss der Vermieter seinen Mietern (ab 2022) monatlich Auskunft über die Heizkosten und/oder zum Verbrauch im Vormonat zuschicken.
Neu ist auch, dass in der monatlichen Auskunft des Vermieters weitere Informationen für den Mieter zugänglich gemacht werden müssen.
Dabei handelt es sich um Informationen wie den Brennstoffmix oder Informationen zu erhobenen Steuern. Der Vermieter muss dafür sorgen, dass der Mieter die Information unmittelbar erhält.
Das bedeutet, der Empfänger der Mitteilung soll die Informationen nicht suchen müssen. Erreichen kann ein Vermieter dies, indem er die Mitteilung über einen Brief oder durch eine E-Mail an die Mieter schickt.
Erfolgt die Auskunft über ein Webportal, so muss der Vermieter den Mieter über neue Mitteilungen informieren, da dies sonst nur als Zurverfügungstellen gilt.
Interoperabilität der Messgeräte
Die Vorschrift, dass die Messgeräte interoperabel sein müssen, bedeutet, dass diese mit den Systemen anderer Anbieter Daten und Informationen austauschen können müssen.
Alle Messgeräte, die frühstens ein Jahr nach dem Inkrafttreten der Heizkostennovelle installiert werden sind verpflichtet interoperabel zu sein. Alle bereits installierten Geräte müssen bis Ende 2026 gegen ein interoperables Gerät ausgetauscht werden.
Anbindung an Smart-Meter-Gateway
Für fernablesbare Messgeräte, welche ein Jahr oder später nach Inkrafttreten der HeizkostenV installiert werden gilt, dass diese auch an ein Smart-Meter-Gateway angeschlossen werden können.
Installieren Gebäudeeigentümer die fernablesbaren Geräte innerhalb eines Jahres oder haben diese bereits installiert, so gilt für die Anbindung an ein Smart-Meter-Gateway eine Frist bis Ende 2031.
Zu den Betriebskosten gehören auch die Heizkosten und die Kosten der Warmwasserbereitung, sofern der Vermieter nach dem Mietvertrag zur Beheizung der Wohnung und zur Stellung von Warmwasser verpflichtet ist.