Verschweigt ein Hauseigentümer dem Stromversorger böswillig, wer in seinem Haus die Stromversorgung nutzt, muss er die Stromrechnung selbst bezahlen. Dies gilt auch dann, wenn der Eigentümer selbst nicht im Haus wohnt und deshalb keinen Strom entnommen hat. Die Haftung des Eigentümers ergibt sich aus § 826 BGB. Das entschied jetzt das OLG Nürnberg.
Darum geht es
Wer über seinen Hausanschluss Strom bezieht, ohne sich vorab um einen Vertrag bemüht zu haben, begründet allein durch die Entnahme des Stroms ein Vertragsverhältnis mit dem zuständigen Energieversorger. Aufgrund dieses Vertrags ist der Kunde verpflichtet den entnommenen Strom zu bezahlen. So weit so gut. Nur wie weiß der Stromversorger wer den Stromanschluss nutzt, wer also sein Kunde ist und wem er die Rechnung schicken kann?
Auf den ersten Blick scheint die Lösung einfach zu sein, denn der Kunde ist aufgrund einer Rechtsverordnung (StromGVV) verpflichtet, sich bei dem Stromversorger zu melden und Name und Anschrift mitzuteilen. Was aber, wenn er das nicht tut?
Im konkreten Fall hatte sich der Energieversorger an den späteren Kläger gewandt, weil er diesen für den Anschlussinhaber hielt. Das Haus, von dessen Anschluss aus der Strom entnommen wurde, hatte ursprünglich der Ehefrau des Klägers gehört, war aber dann im Wege der Zwangsversteigerung von einem Unternehmen mit Sitz in England erworben worden. Chef dieses Unternehmens war der Kläger.
Der aber weigerte sich nicht nur die Rechnung zu bezahlen. Er wollte auch nicht sagen, wer den Stromanschluss nutzt.
Tatsächlich waren unter der Anschrift des Hauses mehrere Firmen gemeldet, die alle von dem Kläger vertreten wurden, nicht aber der Kläger als Person. Als der Stromversorger schließlich den Anschluss mit Hilfe des Gerichtsvollziehers sperren ließ, wurde im Haus die Ehefrau des Klägers angetroffen.
Der Kläger behauptete, dass er selbst jedenfalls nicht in dem Haus wohnen würde und daher auch keinen Strom entnommen habe. Er erhob deshalb Klage gegen den Stromversorger und wollte vom Gericht bestätigt bekommen, dass er nicht verpflichtet sei, die bis zur Sperrung aufgelaufene Stromrechnung in Höhe von rund 5.000€ zu bezahlen.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das OLG Nürnberg hat den Kläger stattdessen auf Antrag des verklagten Stromversorgers im Wege einer sogenannten Widerklage dazu verurteilt, die offenen Stromkosten zu bezahlen.
Zwar sei dem Kläger nicht nachzuweisen, dass er selbst den Strom entnommen habe. Für das Gericht war aber entscheidend, dass der Kläger als Vertreter des Hauseigentümers zumindest wusste, wer den Stromanschluss nutzte. Offensichtlich weigerte er sich nur deshalb den Anschlussinhaber zu benennen, um den Stromversorger darüber im Unklaren zu lassen, wer den entnommenen Strom zu bezahlen hat.
Der Kläger müsse deshalb wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) den Schaden ersetzen, der dem Stromversorger dadurch entstand, dass ihm der Name des Anschlussinhabers böswillig vorenthalten wurde.
OLG Nürnberg, Urt. v. 23.05.2014 - 2 U 2401/12
OLG Nürnberg, Pressemitteilung v. 03.06.2014