Hartz IV: Grundlegende Informationen für Sie als Rechtsanwalt

Hartz IV (eigentlich Arbeitslosengeld II oder ALG II) soll der Sicherung des Lebensunterhalts dienen. Die rechtliche Grundlage ist das Sozialgesetzbuch (SGB II).

Eingeführt wurde Hartz IV zum 01.01.2005 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt. Zugrunde liegt der Einführung von Hartz IV das Hartz-Konzept, welches unter anderem Vorschläge unterbreitete, wie die Arbeitsmarktpolitik in Deutschland effizienter gestaltet werden könnte.

Wer erhält Hartz IV?

Nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II) können Personen Hartz IV beziehen, wenn Sie:

  • mindestens 3 Stunden täglich arbeiten können,
  • mindestens 15 Jahre alt sind sowie das gesetzliche Rentenalter noch nicht erreicht haben,
  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben,
  • ihren Lebensunterhalt für Ihre Familie und sich selbst nicht oder nicht ausreichend selbst sichern können oder
  • mit einer erwerbsfähigen, leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

Was steht berechtigten Personen zu?

Berechtigten Personen steht der Regelsatz zu. Dieser wird anhand von statistisch erfassten Daten von rund 60.000 Haushalten zu Einnahmen und Ausgaben ermittelt.

Diese Daten werden anhand einer Einkaufs- und Verbraucherstichprobe (EVS) erfasst, welche alle fünf Jahre durchgeführt wird und unter anderem Kosten für Nahrungsmittel, Kleidung, Hygieneartikel, Fahrräder sowie Zeitungen und Friseurbesuche beinhaltet.

Außerdem wird auf Grundlage der durchschnittlichen Lohn- und Gehaltsentwicklung die Nettolohnentwicklung berechnet und miteinbezogen.

Die Regelsätze sind mit dem 01.01.2022 angehoben worden. Alleinstehende und Alleinerziehende erhalten nun 449 € im Monat, Paare je Partner beziehungsweise Bedarfsgemeinschaften erhalten 404 €.

Volljährige in Einrichtungen nach SGB XII sowie nicht-erwerbstätige unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern erhalten 360 € im Monat.

Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren erhalten 376 € im Monat, Kinder von 6 bis 13 Jahren sind berechtigt 311 € im Monat zu erhalten und Kinder von 0 bis 5 Jahren erhalten 285 € im Monat.

Weiterhin hat sich die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf auf 104 € im ersten Schulhalbjahr und auf 52 € im zweiten Schulhalbjahr erhöht.

 

Hartz IV: Ansprüche von getrennt lebenden Ehepartnern und Haushaltsgemeinschaft

Für Ehepartner, die in keiner Haushaltsgemeinschaft zusammenleben, gilt der Regelbedarf für Alleinstehende. Für die Annahme, dass Ehegatten nicht nur vorübergehend keinen gemeinsamen Haushalt führen, ist kein Trennungswille erforderlich. Demgegenüber muss eine Haushaltsgemeinschaft sich nicht zwingend auf eine einzige Wohnung beziehen.

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Hartz IV: Vermieter kann keine Miete vom Jobcenter einklagen

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass ein Vermieter keine eigenen einklagbaren Ansprüche gegen das Jobcenter hat. Trotz der Möglichkeit im SGB II, die Miete direkt an den Vermieter zu zahlen, besteht insoweit keine Rechtsbeziehung zum Jobcenter.

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Hartz IV: Keine Abtretung von Ansprüchen bei Altschulden

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass die Abtretung von Hartz-IV-Ansprüchen zur Tilgung von Altschulden nicht im wohlverstandenen Interesse des Leistungsberechtigten liegt und damit unwirksam ist.

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Hartz IV: Einfache E-Mail reicht nicht für Widerspruch

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat in einem SGB II-Verfahren entschieden, dass die Einlegung eines Widerspruchs mit einfacher E-Mail nicht der gesetzlichen Form entspricht. Ein Widerspruch kann demnach zwar auch in elektronischer Form eingereicht werden.

» Wie dieser Widerspruch möglich ist, erfahren Sie in diesem Beitrag!

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