Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die Anordnung zur Entfernung von Parkflächenmarkierungen auf einem Teilstück einer Straße bestätigt. Der privat gebaute Straßenabschnitt sei nach der StVO „tatsächlich-öffentlich“. Im Streitfall hatte der Eigentümer den Anliegern der Straße erfolglos ein Kaufangebot unterbreitet und danach dort mehrere Parkplätze markiert, um diese zu vermieten.
Darum geht es
Der Antragsteller ist Eigentümer eines Teilstücks der Straße „Bei den Fuchslöchern“ in Zweibrücken.
Bei dem Teilstück handelt es sich um eine Sackgasse, die im Jahr 1989 von einem privaten Unternehmen errichtet wurde. Nach mehreren Eigentumswechseln erklärte der damalige Eigentümer im Jahr 2020 einen Eigentumsverzicht.
Nachdem die Stadt Zweibrücken eine ihr angetragene Aneignung abgelehnt hatte, erfolgte diese zunächst durch eine weitere Privatperson, von der der Antragsteller das Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung erwarb und dort ein Schild mit der Aufschrift „Privatweg. Unbefugten ist das Betreten und Befahren verboten“ aufstellte.
Nachdem er in der Folgezeit seinerseits den Anliegern der Straße erfolglos ein Kaufangebot unterbreitet hatte, markierte er dort mehrere Parkplätze bzw. Stellflächen mit blauer Farbe, um diese anschließend zu vermieten.
Die dadurch bedingte Verringerung der Durchfahrtsbreite führte u.a. dazu, das die Müllabfuhr nicht mehr in das Wegestück einfuhr. Die vorbeschriebenen Vorgänge waren bereits Gegenstand der regionalen und überregionalen Presseberichterstattung.
Mit Bescheid vom 12.10.2023 forderte die Stadt Zweibrücken den Antragsteller zur Entfernung der Markierungen auf und erklärte die Anordnung für sofort vollziehbar.
Hiermit war der Antragsteller nicht einverstanden und suchte um vorläufigen Rechtsschutz nach.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße hat den Antrag abgelehnt.
Bei dem privaten Teilstück der Straße „In den Fuchslöchern“ handele es sich um eine tatsächlich-öffentliche Straße im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO). Aus diesem Grund sei nicht der Antragsteller, sondern allein die zuständige Straßenverkehrsbehörde zu einer Teilsperrung befugt gewesen.
Bereits das mit dem Bau des Weges und der angrenzenden Wohnhäuser beauftragte private Unternehmen habe neben dem Anliegerverkehr auch den öffentlichen Verkehr auf dem maßgeblichen Weg hingenommen.
Ab dem Zeitpunkt der Eigentumsaufgabe durch den damaligen Eigentümer habe weder ein entgegenstehender Wille mehr bestanden, den öffentlichen Verkehr zu unterbinden, noch sei eine stillschweigende Duldung des Verkehrs möglich gewesen.
Für die Beurteilung, ob es sich in diesem Zeitpunkt um eine öffentliche Verkehrsfläche gehandelt habe, sei deshalb auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen.
Tatsächlich habe ab diesem Zeitpunkt wiederum eine unbeschränkte Nutzung nicht nur durch Anlieger, sondern auch durch Dritte stattgefunden.
Der Eigentumserwerb durch den Voreigentümer im Wege der Ausübung des Aneignungsrechts, aber auch der anschließende Eigentumserwerb durch den Antragsteller selbst seien deshalb mit einer straßenverkehrsrechtlichen Vorbelastung in Gestalt der öffentlich-rechtlichen Eigenschaft der Parzelle als tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche erfolgt, die auf den jeweils im Eigentum Nachfolgenden übergegangen sei.
Dadurch, dass der Antragsteller von der für (tatsächlich-)öffentliche Straßen zuständigen Straßenverkehrsbehörde keine Freigabe der Verkehrsfläche oder einen entsprechenden vollstreckbaren gerichtlichen Titel erwirkt habe, sei die Anordnung zur Beseitigung des durch Einzeichnung der Parkplätze bzw. Stellflächen geschaffenen, rechtswidrigen Zustands im Ergebnis zu Recht erfolgt.
Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschl. v. 03.01.2024 - 3 L 1176/23.NW