Die Arbeitgeberhaftung beschäftigt sich mit der Frage bei welchen Schäden, die der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit verursacht oder in Zusammenhang mit seiner Arbeit erleidet, der Arbeitgeber haften muss.
Damit keine Fragen offen bleiben haben wir Ihnen auf dieser Seite einige Fachbeiträge zum Thema zusammengestellt sowie zwei praktische Checklisten, mit denen Sie Ihren Arbeitsalltag effizienter gestalten können.
Unter dem Sammelbegriff der "Arbeitgeberhaftung" versteht man gemeinhin die Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen des Arbeitgebers gegenüber dem von ihm beschäftigten Arbeitnehmer. Es geht somit darum, ob überhaupt und bejahendenfalls in welchem Umfang ein Arbeitgeber für Schäden verantwortlich gemacht werden kann, die in seinen Schadens- bzw. Risikobereich fallen. [...]
Lesen Sie hier mehr über die möglichen Haftungskomplexe sowie über die gesetzliche Unfallversicherung.
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Eine vertragliche Haftung des Arbeitgebers kann sich grundsätzlich aus jeder Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, egal ob Haupt- oder Nebenpflichten (§ 280 Abs. 1 bzw. § 241 Abs. 2 BGB) ergeben. Nach § 823 Abs. 1 BGB haftet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig dessen Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein sonstiges (absolutes) Recht rechtswidrig verletzt.
Dieser Fachbeitrag behalndelt die Themen Vertragshaftung, Haftung aus unerlaubter Handlung, Gehilfenhaftung, Verletzung von Schutzpflichten für Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers, allgemeine Rechtsfolgen, Mitverschulden des Arbeitnehmers, vereinbarten Hauftungsausschuss sowie haftungsrechtliche Sondertatbestände. Klicken Sie hier und erfahren Sie mehr!
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Nachdem bisher die verschuldensabhängigen Einstandspflichten des Arbeitgebers erörtert worden sind, ist nunmehr von denjenigen Haftungsfällen die Rede, die eine persönliche Verantwortlichkeit (Verschulden) des Arbeitgebers nicht zur Voraussetzung haben. Vorab stellt sich deshalb die Frage nach einer "allgemeinen Gefährdungshaftung" des Arbeitgebers, d.h. nach einer von seinem Verschulden unabhängigen, lediglich auf einer durch die betriebliche Tätigkeit veranlasste Risiken beruhenden Haftpflicht. [...]
Erfharen SIe in diesem Fachbeitrag mehr über die Verschuldensunabhängige Haftung des Arbeitgebers!
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Eine weitaus größere Bedeutung in der betriebsrentenrechtlichen Praxis hat die Haftung des Arbeitgebers infolge eines Betriebsübergangs gem. § 613a Satz 1 BGB. Betriebsübergänge entstehen heute vielfach dadurch, dass Großkonzerne Betriebsteile oder Sparten abspalten, weil sie nicht mehr zum Kerngeschäft gehören.Weitere Bedeutung hat der Betriebsübergang bei der sog. sanierenden Übertragung im Rahmen der Insolvenz. [...]
Dieser Fachbeitrag behandelt weiterhin die Bedeutung der sanierenden Übertragung, die Rolle einer sogenannten Rentnergesellschaft sowie die Einheitlichkeit der Versorgungszusage. Klicken Sie hier!
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In der betriebsrechtlichen Praxis spielen Gesamtzusagen und arbeitsrechtliche Einheitsregelungen heute nur noch eine untergeordnete Rolle, da diese Regelungen nach dem Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes zumeist durch Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge oder Einzelzusagen abgelöst worden sind.Besonders vor dem Inkrafttreten des BetrAVG haben Arbeitgeber von mittelgroßen Betrieben die Möglichkeit gewählt, den Arbeitnehmern ihres Betriebs gleichlautende Versorgungsversprechen zu erteilen. [...]
Lesen Sie hier weiter um alle Informationen zur Gesamtzusage als betriebliche Einheitsregelung in Erfahrung zu bringen.
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Auch mit leitenden Angestellten wurden Einzelzusagen, Pensionszusagen und sog. Ruhegeldverträge vereinbart. Diese Verträge mussten von den Parteien angeboten und angenommen werden. Dabei gingen die Parteien davon aus, dass der Wortlaut völlig klar und verständlich war. Probleme ergeben sich meist nach dem Ausscheiden der Versorgungsberechtigten. [...]
Inwiefern der Arbeitgeberwechsel und Anrechnungsfähige Dienstjahre hiermit in Zusammenhang stehen erfahren Sie in diesem Fachbeitrag.
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Nachdem § 253 auch bei Verletzung vertraglicher Pflichten zum Schutz der Gesundheit Schmerzensgeldansprüche ermöglicht, hat die deliktische Haftung, insbesondere diejenige für Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB), die dem Arbeitgeber immerhin eine Exkulpationsmöglichkeit gab, erheblich an Bedeutung verloren, zumal auch Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB in vielen Fällen zur Konkretisierung der vertraglichen Nebenpflichten im Rahmen des Gesundheitsschutzes genutzt werden können. Hier wird deswegen nur das Muster für eine Haftung nach § 280 BGB nachvollzogen.
Nutzen Sie diese Checkliste um die Haftung des Arbeitgebers für Personenschädengem. §280 BGB effizient zu prüfen!
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Daneben besteht die nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln zu behandelnde verschuldensabhängige Haftung nach § 280 BGB (regelmäßig i.V.m. § 278 BGB beim Einsatz von Erfüllungsgehilfen) bzw. § 823 Abs. 1 BGB und § 831 BGB (Verrichtungsgehilfen). Anders als bei der Haftung des Arbeitnehmers (§ 619a BGB) bleibt es im Zusammenhang mit der vertraglichen Haftung bei der widerlegbaren Vermutung eines Verschuldens nach § 280 BGB. [...]
Nutzen Sie diese, zum sofortigen Download bereite Checkliste, um sich Ihren Arbeitsalltag zu erleichtern!
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