Für die Durchsetzung von Forderungen beim Schuldner benötigt der Gläubiger eine Auskunft über dessen Vermögen. Erteilt er diese Vermögensauskunft nicht, kann ein Haftbefehl erlassen werden, welcher vom Gerichtsvollzieher durchgesetzt wird. Erfahren Sie in den folgenden Fachbeiträgen, worauf Sie als Anwalt beim Erlass und dem Vollzug eines solchen Haftbefehls achten müssen.
Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Vollstreckungsgericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gem. § 802c ZPO ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl (§ 802g ZPO). § 802g ZPO sieht keine Frist vor, in der ein Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zu stellen ist. Zwar kann eine Verwirkung des Antrages erfolgen, hierfür muss jedoch neben dem Zeitmoment ein Umstandsmoment hinzutreten, wonach der Gläubiger den Schuldner durch Äußerungen oder durch schlüssiges Verhalten erkennen lässt, dass ein Antrag auf Erlass eines Haftbefehls nicht mehr gestellt wird. Je mehr Zeit zwischen Vermögensauskunft und dem Antrag auf Verhaftung liegt, desto stärker wiegt hierbei das Zeitmoment (LG Osnabrück v. 11.08.2022 - 1 T 403/22).
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Hat der Gläubiger den Erlass des Haftbefehls bereits mit seinem Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Vermögensauskunft beantragt, und liegen die weiteren Voraussetzungen hierfür vor, übergibt der Gerichtsvollzieher die Verfahrensunterlagen samt einer Abschrift seines Protokolls dem Vollstreckungsgericht. Ansonsten sind die Vollstreckungsunterlagen dem Gläubiger zurückzugeben. Dieser kann den Erlass des Haftbefehls auch unmittelbar beim Vollstreckungsgericht unter Vorlage der Vollstreckungsunterlagen und des Protokolls des Gerichtsvollziehers beantragen. Liegt dem Verfahren zur Auskunftserteilung ein Vollstreckungsbescheid zugrunde, und sind auch die weiteren Voraussetzungen des § 754a ZPO gegeben, so ist gleichwohl die Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids erforderlich (BGH v. 23.09.2021 - I ZB 9/21).
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Die Verhaftung des Schuldners erfolgt im Auftrag des Gläubigers durch einen Gerichtsvollzieher. Diesem Auftrag sind die Ausfertigung des Haftbefehls sowie der Schuldtitel beizulegen. Darüber hinaus sollte zusätzlich eine Abschrift des Haftbefehls beigefügt werden, die dem Schuldner übergeben werden kann. Ansonsten würde der Gerichtsvollzieher diese Abschrift kostenpflichtig herstellen. Dem Schuldner ist der Haftbefehl bei der Verhaftung von Amts wegen in beglaubigter Abschrift zu übergeben (§ 802g Abs. 2 Satz 2 ZPO; § 145 GVGA). Es handelt sich demnach nicht um eine Parteizustellung und ist deshalb nicht gebührenpflichtig (BT-Drucks. 18/7560, S. 37, 38).
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Der verhaftete Schuldner kann gem. § 802i ZPO zu jeder Zeit bei dem Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des Haftorts verlangen, ihm die Vermögensauskunft abzunehmen (vgl. § 145 GVGA). Dem Verlangen ist unverzüglich stattzugeben. Dem Gläubiger wird die Teilnahme ermöglicht, wenn er dies beantragt hat und seine Teilnahme nicht zu einer Verzögerung der Abnahme führt. Soweit der verhaftete und zur Abgabe bereite Schuldner keine vollständigen Angaben machen kann, weil er die dazu notwendigen Unterlagen nicht bei sich hat, gilt § 802i Abs. 3 ZPO mit der Maßgabe, dass der Gerichtsvollzieher den Haftbefehl aussetzen und einen neuen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft bestimmen kann.
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Für das Verfahren über den Erlass eines Haftbefehls fallen 22 € an (Nr. 2113 KV GKG; Stand: 01.01.2021). Für die erfolgreiche Verhaftung, Vorführung oder Nachverhaftung durch den Gerichtsvollzieher fällt nach Nr. 270 KV-GvKostG eine Gebühr i.H.v. 39 € (Stand: 01.08.2013) an. Ein Zeitzuschlag ist bei der Verhaftung nicht vorgesehen. Erledigt sich der Verhaftungsauftrag, ohne dass es zur Verhaftung kommt, fällt eine Gebühr nach Nr. 604 KV-GvKostG von 15 € (Stand: 01.08.2013) an. Die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers bei einem Verhaftungsauftrag besteht primär darin, den Schuldner zu verhaften und in die Haftanstalt einzuliefern (§ 802g Abs. 2 ZPO). Mit Beendigung dieser Amtshandlung ist die Gebühr nach Nr. 270 KV-GvKostG angefallen.
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Für die Vollziehung eines Haftbefehls i.S. des § 909 Abs. 2 ZPO reicht es aus, dass der Gläubiger die Verhaftung des Schuldners bei dem zuständigen Vollstreckungsorgan innerhalb der Drei-Jahresfrist beantragt hat. Ist dies geschehen, kann die Verhaftung des Schuldners durchgesetzt werden.
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Für die Vollstreckung eines Haftbefehls (§ 901 ZPO) in der Wohnung des Schuldners zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen ist eine besondere Anordnung des Amtsrichters erforderlich.
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