Grundsätzlich findet die - unbeschränkte - Beschwerde gem. § 71 Abs. 1 GBO gegen Entscheidungen des Richters oder des Rechtspflegers in Grundbuchsachen statt (sog. Grundbuchbeschwerde). Die beschränkte Grundbuchbeschwerde nach § 71 Abs. 2 GBO kommt dann zum Tragen, wenn bereits erfolgte Eintragungen im Grundbuch angegriffen werden sollen. Mithilfe unserer praktischen Fachbeiträge liefern wir Ihnen alle notwendigen Informationen rund um die Grundbuchbeschwerde.
Die Grundbuchbeschwerde stellt den speziellen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen des Rechtspflegers und des Richters in Grundbuchsachen dar. Soweit das Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan tätig ist, also bei der Eintragung einer Zwangshypothek, geht die Grundbuchbeschwerde damit auch der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO und der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO vor. Wann ist die Grundbuchbeschwerde jedoch im einzelnen statthaft? Unser Fachbeitrag erläutert Ihnen die Voraussetzungen für eine statthafte Grundbuchbeschwerde.
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In unserem praktischen Fachbeitrag erläutern wir Ihnen wann die Grundbuchbeschwerde begründet ist.
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Wer entscheidet über die Grundbuchbeschwerde und was ist Ihre Wirkung? Lesen Sie unseren praxistauglichen Fachbeitrag und erfahren Sie mehr.
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Wann ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts statthaft? Wie läuft das Verfahren ab? In unserem Fachbeitrag liefern wir Ihnen die notwendigen Informationen. Auch finden Sie hier ein praktisches Muster zur Beantragung der Grundbuchbeschwerde.
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