Die Gläubigeranfechtung richtet sich nach dem Anfechtungsgesetz (AnfG). Es regelt unter welchen Voraussetzungen ein Gläubiger Rechtshandlungen des Schuldners, welche ihn benachteiligen anfechten kann. In unseren Fachbeiträgen bietet wir Ihnen detailliertes Wissen über die Gläubigeranfechtung. Unter anderem beantworten wir folgende Fragen: Was sind die allgemeinen Voraussetzungen der Gläubigeranfechtung und welche Anfechtungstatbestände kommen in Betracht? Wie ist der Anfechtungsanspruch gerichtlich geltend zu machen? Kann sich der Anfechtungsgegener verteidigen? Mithilfe unserer Fachbeiträge sind Sie bestens vorbereitet, wenn sie bei Ihrem nächsten Mandat mit der Gläubigeranfechtung in Kontakt kommen.
Voraussetzung der Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung ist zudem immer das Vorliegen einer objektiven Gläubigerbenachteiligung. Die Rechtshandlung muss - je nach Anfechtungstatbestand - unmittelbar oder mittelbar die Befriedigungsmöglichkeit des/der Gläubiger(s) beeinträchtigen. Der typische Fall der unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung ist der des Verkaufs eines Gegenstands aus dem Schuldnervermögen unter Wert. Die Benachteiligung tritt hier ohne Hinzukommen späterer Umstände schon mit der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung selbst ein. Der Zeitpunkt der Vollendung der Rechtshandlung ist somit maßgeblich für das Vorliegen der unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung.
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Der Tatbestand der Anfechtung wegen einer unentgeltlichen Leistung setzt neben den allgemeinen Voraussetzungen eines Anfechtungstatbestands voraus, dass der Schuldner eine unentgeltliche Leistung nicht früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen hat. In unserem Beitrag zeigen wir Ihnen detailliert wie diese Voraussetzungen definiert sind.
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Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens i.S.d. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO oder für eine gleichgestellte Forderung Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor Erlangung des vollstreckbaren Schuldtitels oder danach vorgenommen worden ist, oder Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor Erlangung des vollstreckbaren Schuldtitels oder danach vorgenommen worden ist. Lesen Sie unseren Fachbeitrag für eine detaillierte Darstellung dieser Voraussetzungen.
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In der Regel wird der Schuldner, betreffend dessen Rechtshandlungen eine Anfechtung in Betracht kommt, vermögenslos sein. Er wird schon im "Vorprozess", dem Prozess, aus dem der Titel gegen ihn stammt, oft keine ernsthaften Verteidigungsversuche unternehmen und u.U. gar Versäumnisurteil gegen sich ergehen lassen. Deshalb liegt es für den Anfechtungsgegner nahe, Einwendungen gegen den Vollstreckungstitel zu erheben, die der Schuldner möglicherweise unterlassen hat. Auf Einwendungen gegen den Titel kommt es dann nicht an, wenn es sich bei dem Titel um ein Urteil mit Rechtskraftwirkung handelt.
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Der Anfechtungsanspruch kann nach § 2 AnfG geltend gemacht werden, wenn die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner fällig ist und ein vollstreckbarer Schuldtitel vorliegt. Bei den Anfechtungstatbeständen, deren Geltendmachung nur innerhalb kurzer materiell-rechtlicher Fristen möglich ist und nach deren Ablauf auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann, können die jeweiligen Anfechtungsfristen durch die in § 7 Abs. 2 AnfG geregelte Anfechtungsankündigung gewahrt werden.
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Der Anfechtungsanspruch entsteht zwar bereits mit Eintritt der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anfechtungstatbestands, bedarf aber - sofern er nicht freiwillig erfüllt wird - der gerichtlichen Geltendmachung durch Klage oder Widerklage nach § 13 AnfG oder Einrede bzw. Gegeneinrede gem. § 9 AnfG. In der Regel geht der Anfechtungsanspruch auf "Duldung der Zwangsvollstreckung" in den weggegebenen Gegenstand. Zuständig für eine Anfechtungsklage ist nur ein ordentliches Gericht, also entweder das Amtsgericht oder das Landgericht.
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