Hier finden Sie alles Wissenswerte über den arbeitnehmerrechtlichen Urlaubsanspruch.
Kann ein Urlaubsanspruch mangels Antragstellung des Arbeitnehmers verfallen?
Worauf muss Ihr Mandanten achten, wenn dieser kurzfristig plant, in Urlaub zu gehen?
Erhalten Sie im Folgenden alle relevanten Informationen über den arbeitnehmerseits gestellten Urlaubsanspruch aus dem BUrlG, Praxistipps sowie Muster zur Berechnung des Urlaubsanspruchs, damit Sie breit aufgestellt sind für Ihre Mandantengespräche!
Zur erfolgreichen Durchsetzung des Urlaubsanspruchs bedarf es eines fristgerechten Arbeitnehmerantrags. Der sich selbst beurlaubende Arbeitnehmer riskiert andernfalls Adressat einer außerordentlichen Kündigung zu werden.
Der Antrag auf Urlaubsgewährung hat den konkret begehrten Zeitraum (Urlaubsdauer) zu enthalten.
Im folgenden Fachartikel erfahren Sie alle weiteren Voraussetzungen zur Geltendmachung des Urlaubsanspruchs sowie weitere Informationen, u.a. wie die Vollstreckung eines solchen Antrags durchzuführen ist für ein erfolgreiches Mandat!
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Der Urlaubsanspruch kann erlöschen aufgrund eines dem Arbeitnehmer vorwerfbaren Unterlassens im Hinblick auf eine fristgerechte Antragstellung.
Dieser Versagungsgrund greift jedoch erst, sofern der Arbeitgeber zuvor seiner Pflicht nachgekommen ist, den Arbeitnehmer über die Verfallsfristen seines Urlaubsbegehrens zu belehren und Letzterer den Urlaub daraufhin – trotz positiver Kenntnis – aus freien Stücken nicht genommen hat.
Lesen Sie hierzu unseren Fachbeitrag, welcher eine ausführliche Besprechung zu einem BAG-Urteil (19.02.2019 - 9 AZR 541/15), das sich mit der Frage des verfallenen Urlaubsanspruchs auseinandersetzt, enthält.
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Klicken Sie hier zum Download der Berechnungsformel für den Urlaubsanspruch, zur Vereinfachung Ihres Praxisalltags und damit Sie Ihrem Mandanten Planungssicherheit geben können!
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