Unsere nachfolgenden Fachbeiträge geben Ihnen als Anwalt tiefgreifende Informationen über die Vollstreckungserinnerung. Unter anderem erfahren Sie, gegen welche Maßnahmen des Gerichtsvollziehers sich das Rechtsmittel der Erinnerung richtet und welche Rechtsfolgen mit der Entscheidung über eine eingelegte Erinnerung einhergehen. Außerdem erhalten Sie ein bewährtes Muster für die Praxis, um sich im Auftrag Ihrer Mandanten gegen Maßnahmen des Gerichtsvollziehers zu wehren.
Generell ist die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO gegen die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers statthaft. Mit diesem Rechtsbehelf kann die gesamte Sachbehandlung des Gerichtsvollziehers überprüft werden. Hierzu gehört ggf. auch die Weigerung des Gerichtsvollziehers, den Vollstreckungsauftrag insgesamt oder in der vom Gläubiger gewünschten Weise auszuführen. Auch die Erhebung von Kosten oder Kostenvorschüssen kann mit der Vollstreckungserinnerung angefochten werden (§ 766 Abs. 2 ZPO). Wenn der Gerichtsvollzieher die Bearbeitung eines Zwangsvollstreckungsauftrags in sachlich nicht gerechtfertigter Weise verzögert, ist er auf die Erinnerung des Gläubigers hin anzuweisen, den Vollstreckungsauftrag innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist (hier: ca. zwei Monate) auszuführen (AG Halle/Saale, JurBüro 2004, 504).
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Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung (§ 764 Abs. 3 ZPO) ergehen können, findet die sofortige Beschwerde nach § 793 Abs. 1 ZPO statt. Diese und die Erinnerung schließen sich gegenseitig aus. Während sich die sofortige Beschwerde gegen richterliche Entscheidungen richtet, ist die Erinnerung gegen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung ("Art und Weise der Zwangsvollstreckung") gegeben. Die Beantwortung der Statthaftigkeit des einen oder anderen Rechtsbehelfs erfordert eine Abgrenzung von Entscheidung und Maßnahme der Zwangsvollstreckung.
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Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht durch Beschluss, der zu begründen ist. Die Erinnerung wird zurückgewiesen, wenn sie unzulässig oder unbegründet ist. Auf eine zulässige und begründete Erinnerung ist die Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise für unzulässig zu erklären (§ 775 Nr. 1 ZPO entsprechend). Die Aufhebung der Maßnahme hat durch den Gerichtsvollzieher zu erfolgen (§§ 776, 775 Nr. 1 ZPO). Das Pfandrecht und die Verstrickung (§ 804 ZPO) erlöschen erst damit. Außerdem ist die vom Vollstreckungsgericht (Richter oder Rechtspfleger) selbst erlassene Maßnahme der Zwangsvollstreckung aufzuheben. Hier erfolgt diese Aufhebung zugleich durch das zuständige Vollstreckungsorgan und wird deshalb sofort mit der Bekanntgabe wirksam (OLG Koblenz, JurBüro 1986, 1733; OLG Saarbrücken, Rpfleger 1991, 513).
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Hier finden Sie ein praktisches Muster für die Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO für Ihre anwaltliche Praxis.
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Über die Kosten der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO ist nach §§ 91 ff. ZPO zu entscheiden.
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Gegen die Ablehnung des Gerichtsvollziehers, dem Drittschuldner eine Vorpfändung zuzustellen, findet die Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO statt.
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