Das „Heizungsgesetz“ sorgt für Fragen: Beraten Sie jetzt Ihre Mandanten rund um das GEG (Gebäudeenergiegesetz)

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Mit dem GEG soll der Umstieg auf klimafreundliche Heizungen eingeleitet und damit die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen verringert werden. So soll in Deutschland bis zum Jahre 2045 Klimaneutralität erzielt werden. Durch die frühe mediale Aufmerksamkeit für das Heizungsgesetz, die hitzigen Debatten in der Gesellschaft und die Dissonanzen innerhalb der Regierungskoalition ist viel Unsicherheit entstanden.

Was gilt also künftig? Ab Januar 2024 muss jede neu eingebaute Heizung in Neubauten zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden.

Für bestehende Gebäude und Neubauten in Baulücken gibt es Übergangsregelungen:

  • In Großstädten müssen klimafreundliche Heizsysteme spätestens bis zum 30.06.2026 eingeführt werden.
  • In kleineren Städten ist der Stichtag der 30.06.2028.
  • Frühere Fristen können gelten, wenn in den Kommunen bereits Entscheidungen zur Gebietsausweisung getroffen wurden, wie beispielsweise für ein Wärmenetz, das in einem kommunalen Wärmeplan berücksichtigt wird.

Bestehende Heizungen können weiterhin betrieben werden und Reparaturen sind weiterhin zulässig. Das geplante Enddatum für die Verwendung fossiler Brennstoffe in Heizungen ist der 31.12.2044. Der Betrieb funktionierender Öl- und Gasheizungen bleibt durch das Heizungsgesetz erlaubt.

Noch lange kein endgültiges Aus für fossile Brennstoffe

Funktionierende Heizungen können weiterhin betrieben werden, auch im Falle von Reparaturen. Falls eine Erdgas- oder Ölheizung komplett ausgetauscht werden muss, entweder weil sie nicht mehr reparierbar ist oder älter als 30 Jahre (bei Konstanttemperatur-Kesseln), sollen "pragmatische Übergangslösungen" oder langfristige Übergangsfristen gemäß den Plänen der Bundesregierung vorgesehen werden. In Ausnahmefällen können Eigentümer von der Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Beheizung befreit werden.

Es gibt besondere Regelungen für Öl- oder Gasheizungen, die zwischen dem 01.01.2024 und dem Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung installiert werden. Diese Regelungen unterscheiden sich je nach Kommunengröße, entweder ab 100.000 Einwohnern oder bis 100.000 Einwohnern. Neue Heizungen, die Öl oder Gas nutzen, dürfen weiterhin eingebaut werden. Die Übergangsfristen enden:

  • In Kommunen ab 100.000 Einwohnern am 30.06.2026 und
  • In Kommunen bis 100.000 Einwohnern am 30.06.2028.

Es ist jedoch zu beachten, dass diese Heizungen ab 2029 einen steigenden Anteil an erneuerbaren Energien wie Biogas oder Wasserstoff nutzen müssen:

  • 2029: mindestens 15 %.
  • 2035: mindestens 30 %.
  • 2040: mindestens 60 %.
  • 2045: 100 %.

Freiwilliger und frühzeitiger Heizungstausch wird gefördert

Das GEG hat auch Auswirkungen auf die Förderung beim Heizungstausch. Für den Wechsel zu einer Heizung, die zu 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben wird, sind verschiedene Bundeszuschüsse und zinsvergünstigte Kredite vorgesehen. Auf dieser Grundlage wurden die Förderrichtlinien der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) überarbeitet, die ab dem 01.01.2024 in Kraft treten. Für den Heizungstausch gibt es folgende Investitionskostenzuschüsse:

  • Eine Grundförderung von 30 % für alle Arten von Wohn- und Nichtwohngebäuden, die für alle Antragstellergruppen zugänglich ist.
  • Einen einkommensabhängigen Bonus von 30 % für selbstnutzende Eigentümer mit einem jährlichen zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 40.000 €.
  • Einen Klima-Geschwindigkeitsbonus von 20 % bis 2028 für den frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizsysteme durch selbstnutzende Eigentümer.
  • Diese Boni sind bis zu einem maximalen Fördersatz von 70 % kombinierbar.
  • Vermieter erhalten ebenfalls die Grundförderung, dürfen jedoch die Kosten nicht auf die Miete umlegen, um den Anstieg der Mieten durch energetische Sanierung zu begrenzen.

Darüber hinaus sind zinsvergünstigte Kreditangebote für Antragsteller mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 90.000 € pro Jahr für den Heizungstausch und Effizienzmaßnahmen geplant.

GEG: Was müssen Mieter beachten?

Das GEG hat auch Auswirkungen auf Mieter. Vermieter, die Heizungsanlagen modernisieren, dürfen zukünftig bis zu 10 % der Kosten auf die Mieter umlegen (anstatt der bisherigen 8 %). Die Erhöhung der Mietkosten pro Quadratmeter Kaltmiete ist jedoch auf maximal 50 Cent begrenzt.

Spezialreport GEG

Unsere Autorin Hilâl Özdemir hat für Sie im folgenden Spezialreport die wichtigsten Mandantenfragen zum Heizungsgesetz zusammengetragen und beantwortet.

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