Die Gefährdungsbeurteilung (vgl. § 5 ArbSchG) ist ein unverzichtbares Element im innerbetrieblichen Arbeitsschutz. In diesem Zusammenhang stecken Arbeitgeber in der Bredouille: Einerseits sind ArbeitnehmerInnen vor Benachteiligungen so zu bewahren, dass ihnen die weitere Teilhabe am Berufsleben ermöglicht wird. Andererseits sind Arbeitgeber gehalten, die notwendigen (mit finanziellen Aufwendungen verbundenen) Anpassungen vorzunehmen für ein systematisch einwandfreies Sicherheits- und Gesundheitsmanagement am Arbeitsplatz.
Wie wirkt sich die Gefährdungsbeurteilung auf einen Betrieb aus? Welche Umsetzungsmaßnahmen verlangt die Gefährdungsbeurteilung dem Arbeitgeber ab? Diese und weitere Fragen beantworten wir Ihnen im Anschluss mithilfe unserer umfangreichen Fachartikel. Zusätzlich für Sie: brandaktuelle Rechtsprechung zur Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber und zeitsparende Muster für Ihre Anwaltstätigkeit zum sofortigen Download!
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seinen Betrieb einer Gefährdungsbeurteilung zu unterziehen. Diese Pflicht kann verschiedene Ausformungen haben, je nach Art des gegenwärtigen Gefährdungspotenzials. So haben Arbeitnehmer, die schwangere oder stillende Frauen beschäftigen, eine mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen (vgl. § 10 MuSchG). Neben den anlassbezogenen Gefährdungsbeurteilungen haben Arbeitnehmer das Recht auf eine tätigkeitsunabhängige allgemeine Gefährdungsbeurteilung durch ihren Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hat jede Tätigkeit bzgl. der Gefährdung nach Art, Ausmaß und Dauer, denen der Arbeitnehmer ausgesetzt sein kann, zu beurteilen. In diesem Sinne haben Arbeitgeber ggf. Anpassungsmaßnahmen zu vollziehen, die eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes erfordern können.
Lesen Sie jetzt unseren nachfolgenden Fachartikel und erfahren Sie, welche erforderlichen Schutzmaßnahmen Arbeitgeber zu ergreifen haben, um ihre Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung zu erfüllen!
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Arbeitgeber haben im Rahmen ihrer Gefährdungsbeurteilung den Arbeitsplatz so zu gestalten, dass die physische und geistige Gesundheit von schwangeren oder stillenden Frauen sichergestellt ist (z.B. durch innerbetriebliche Ruheplätze als separater Pausenraum), vgl. § 9 Abs. 3 MuSchG. Die Schutzrichtung strahlt gegenüber schwangeren oder stillenden Frauen ebenfalls auf ihre Kinder aus. Aufgrund dieser Reichweite wird bereits eine Verletzung der Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung angenommen, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist. Andererseits verlangt der Gesetzgeber keinen Ausschluss jeglicher Gefährdung zugunsten des Arbeitgebers.
Hier erfahren Sie mehr über die Anforderungen an die arbeitgeberrechtliche Gefährdungsbeurteilung nach dem MuSchG. Lesen Sie unseren Fachbeitrag zu diesem Thema!
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Das LAG Schleswig-Holstein hat beschlossen, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG i.V.m. § 4 BetrSichV und § 3 ArbStättVO sich ebenfalls auf die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung erstreckt. Der Betriebsrat bestimmt hierbei zwar über das „wie“, nicht jedoch über das „wann“ der Gefährdungsbeurteilung. Der Betriebsrat hat also die Befugnis, präventive Vorfeldmaßnahmen für die – in der Folge dem Arbeitgeber obliegende – Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung zu treffen.
Die gesamte Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein ist nur einen Klick entfernt! Lesen Sie jetzt mehr über die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen unter Mitbestimmung des Betriebsrats.
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Nach § 5 Abs. 1 ArbSchG haben Arbeitgeber einen gewissen Handlungs- und Beurteilungsspielraum in Bezug auf ihre Gefährdungsbeurteilung. Ala ausfüllungsbedürftige Rahmenvorschrift enthält § 5 ArbSchG damit keine zwingenden Vorgaben, wie die Gefährdungsbeurteilung konkret umzusetzen ist. § 5 ArbSchG wird allerdings konkretisiert durch die Unfallverhütungsvorschriften der §§ 1-3 DGUV. Hiernach steht der Arbeitgeber vor der Herausforderung, diejenigen Gesundheitsgefahren, welche durch eine kalte Raumluft im Unterrichtsraum hervorgerufen werden auf der einen Seite sowie das SARS-CoV-2-Infektionsrisiko, das mit mangelnder Raumlüftung steigt, auf der anderen Seite gegeneinander abzuwägen.
Klicken Sie sich durch die vollständige Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen und gewinnen Sie Einblicke in die aktuellen Gefährdungsbeurteilungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie!
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Sobald ein Arbeitgeber von einer Beschäftigten über ihre Schwangerschaft informiert wird, ist er gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 a MuSchG verpflichtet, hierüber die Aufsichtsbehörde in Kenntnis zu setzen.
Zur Vereinfachung Ihres Praxisalltags downloaden Sie unser Muster zur Mitteilungspflicht an die Aufsichtsbehörde!
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