Die relevanteste Nebenpflicht des Arbeitgebers gegenüber seinem Arbeitnehmer ist die Fürsorgepflicht. So soll es jedem Arbeitnehmer möglich sein, risikolos seiner Tätigkeit nachzukommen. Die Fürsorgepflicht ist jedoch nicht nur als Stütze der arbeitnehmerseitigen Erfüllungspflicht ausgerichtet, sondern u.a. als Obhutspflicht gegenüber den Sachen des Arbeitnehmers.
Wo ist die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gesetzlich geregelt und welchen inhaltlichen Grenzen unterliegt sie?
Kann sie vertraglich ausgeschlossen werden?
Worauf haben Arbeitgeber während Coronapandemie zu achten im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht?
Lesen Sie jetzt weiter für informative Antworten auf diese und weitere Fragen, um ihren Mandanten bestmöglich zu beraten!
Die Fürsorgepflicht gem. § 618 BGB ist als Ausformung des zivilrechtlichen Arbeitsschutzes eine Nebenpflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer.
Die Fürsorgepflicht wird individualvertraglich begründet.
Wie ist das Verhältnis von § 618 BGB zu den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften?
Können letztere Bestandteil der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht werden?
Zur Beantwortung dieser und weiterer Fragen, lesen Sie den nachfolgenden Fachbeitrag!
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Die Fürsorgepflicht nach § 618 BGB ist zwingendes Recht zum Schutze des Arbeitnehmers und somit vertraglich unabdingbar.
Ausweislich der Fürsorgepflicht hat der Arbeitgeber die in seiner Arbeitsstätte genutzten Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften so einzurichten, dass der Beschäftigte seine Tätigkeit verrichten kann, ohne dabei Gefahren für Leib und Gesundheit zu befürchten.
Hierbei ist stets zu beachten, dass die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nicht immer identisch ausgestaltet ist, sondern als Echo der arbeitnehmerseits geschuldeten Leistung zu verstehen ist.
Inhaltlich wird der § 618 BGB konkretisiert durch die Regelung des § 62 HGB.
Lesen Sie jetzt weiter, wenn Sie in unserem Beitrag mehr über den Inhalt der Arbeitgeber-Fürsorgepflicht und die einschlägige Klageart zur Durchsetzung derselben erfahren möchten!
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Arbeitspapiere, die von einem Arbeitnehmer auszufüllen sind bedürfen der Vollständigkeit und Richtigkeit.
Hierbei ist es am Arbeitgeber, diese Arbeitspapiere mit den erforderlichen Angaben, Stempeln und Unterschriften zu erstellen.
Im Falle der Lückenhaftigkeit oder sonstigen Unstimmigkeiten muss der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht die Arbeitspapiere – auf Verlangen des Arbeitnehmers – ergänzen.
Die Fürsorgepflicht kann also auch als Berichtigungsanspruch des Arbeitnehmers auftreten.
Lesen Sie den nachfolgenden Fachbeitrag, wenn sie alles Weitere über die formale Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und ihre prozessuale Geltendmachung wissen möchten!
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Die Fürsorgepflicht reicht nur so weit, wie die dem Arbeitgeber obliegenden Schutzmaßnahmen zumutbar sind.
Lesen Sie jetzt weiter, wenn Sie mehr Details erfahren möchten über die Reichweite der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und die damit einhergehenden Haftungsfragen!
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Die Fürsorge- und Schutzpflicht des Arbeitgebers ist an die jeweils aktuellen Umstände anzupassen. So haben ArbeitgeberInnen im Rahmen der Pandemie ihre Beschäftigten ebenfalls vor einer Infizierung mit COVID-19 zu schützen. Die Gefahr, sich mit COVID-19 am Arbeitsplatz anzustecken, gewährt der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers den Vorrang gegenüber dem Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers.
In unserem Fachartikel erfahren Sie u.a., wann ein unzureichender Schutz vor dem Coronavirus am Arbeitsplatz herrscht bzw. wann ein überwiegendes betriebliches Freistellungsinteresse des Arbeitnehmers vorliegt.
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