Die Vollstreckung der Untersuchungshaft ist für jeden Betroffenen immer eine große Belastung, weshalb hier die Arbeit des Verteidigers besonders wichtig wird. Das Prüfen der Haftgründe, die die Behörden für eine Vollstreckung vorliegen müssen, hat dabei höchste Priorität. Die überwiegende Begründung für eine Untersuchungshaft ist dabei die Fluchtgefahr. Erfahren Sie daher hier alles über die Beschaffenheit und Anforderungen dieser, sodass Sie sich bestmöglich zur Wehr setzen können.
Die Fluchtgefahr macht 94% aller Haftgründe im Hinblick auf die Untersuchungshaft aus. Anders als bei der Verdunklungsgefahr erfordert die Flucht keinerlei weiteres rechtswidriges Handeln. Daher ist es verständlich, dass hier zwar auf Staatsanwaltsseite eine substantiierte Begründung vorliegen muss um eine Untersuchungshaft aufgrund von Fluchtgefahr zu vollstrecken, allerdings auch, dass der Beschuldigte das Ablehnen einer solchen Gefahr glaubhaft vorbringen muss. Erfahren Sie hier mehr zu den Zahlen und Statistiken rund um die Untersuchungshaft.
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Wann eine Fluchtgefahr vorliegt lässt sich nicht eindeutig sagen, sondern nur bei einer ausreichenden Gesamtbetrachtung sehen. Zu wissen, welche Begründungen dabei im Besonderen ins Gewicht fallen und bei welchen Punkten Sie genauer hinschauen sollten ist daher essentiell für eine Beurteilung des Sachverhalts. Lesen Sie dies hier anhand einer Gerichtsentscheidung, die im Praxisfall auf einzelne Merkmale und Begründungen, pro und Contra Vorliegen einer Fluchtgefahr, eingeht.
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Sind Sie zu dem Ergebnis gekommen, dass der Haftgrund Fluchtgefahr zu Unrecht zur Auferhaltung der Untersuchungshaft genutzt wird, so können Sie mittels diesem Musterformular einen Antrag auf mündliche Haftprüfung stellen und ihre Gründe vorbringen.
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