1. Düsseldorfer Tabelle
Vielleicht die prominenteste jährliche Änderung im Familienrecht ist die Düsseldorfer Tabelle. Diese ist für das Jahr 2018 bereits erschienen, alle Informationen dazu gibt es hier.
2. Neue Bremer Tabelle zur Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts
Auch bei der Bremer Tabelle gibt es üblicherweise jährliche Anpassungen.
Im folgenden sehen Sie die aktuellen Werte der Bremer Tabelle zur Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts (Stand 1.1.2018) – berechnet unter Berücksichtigung von Beitragssätzen von 18,6 % für die Rentenversicherung und 3 % für die Arbeitslosenversicherung, und Lohnsteuer der Klasse 1 nach dem amtlichen Programmablaufplan 2018 ohne Kinderfreibeträge und ohne Vorsorgepauschale für den Kinderlosenzuschlag zur Pflegeversicherung und mit Solidaritätszuschlag.
Fortgeführt von Richter am OLG a.D. Werner Gutdeutsch, München
1) In den neuen Bundesländern wird bei einer Beitragsbemessungsgrenze von 5.800 € mit einer Nettobemessungsgrundlage von 3.755,86 € und einem Zuschlag von 54,43 % der höchstmögliche Einzahlungsbetrag in die gesetzliche Rentenversicherung von 1.078 € erreicht.
2) In den alten Bundesländern wird bei einer Beitragsbemessungsgrenze von 6.500 € mit einer Nettobemessungsgrundlage von 4.090,85 € und einem Zuschlag von 58,89 % der höchstmögliche Einzahlungsbetrag in die gesetzliche Rentenversicherung von 1.209 € erreicht. Nach BGH, FamRZ 2007, 117 ist aber auch ein Vorsorgeunterhalt jenseits der Beitragsbemessungsgrenze nach den Grundsätzen der Bremer Tabelle zu berechnen.
3. Änderungen bei den PKH-Werten
Die Prozesskostenhilfe-Beträge sind zum 1.1.2018 gestiegen. Folgende Regelung enthält die Prozesskostenhilfebekanntmachung 2018 (PKHB 2018) laut B. v. 15.12.2017 BGBl. I S. 4012 (Nr. 79):
Die ab dem 1. Januar 2018 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen
1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 219 Euro,
2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung) 481 Euro,
3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von deren Alter (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung):
a) Erwachsene 383 Euro,
b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 364 Euro,
c) Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 339 Euro,
d) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 275 Euro.
4. Neue Beitragsbemessungsgrenzen 2018
Bei den Beitragsbemesseungsgrenzen hat es durch die „Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2018“ Änderungen gegeben, die seit dem 1.1.2018 gelten (BGBl. 2017, Teil I, Nr. 74, S. 3778f.).
Hier die Werte für das kommende Jahr 2018 (jeweils pro Monat soweit nicht anders angegeben):
Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung: 6.500 EUR (West) / 5.800 EUR (Ost)
Beitragsbemessungsgrenze für die knappschaftliche Rentenversicherung: 8.000 EUR (West) / 7.150 EUR (Ost)
Versicherungspflichtgrenze GKV/ PV: 4.950 EUR/ Monat – 59.400 EUR/ Jahr
Beitragsbemessungsgrenze GKV/ PV: 4.425 EUR/ Monat – 53.100 EUR/ Jahr
Bezugsgröße in der Sozialvers., § 18 SGB IV: 3.045 EUR (West) / 2.695 (Ost)
5. Scheinvaterregress
Dieses bereits für 2017 geplante Vorhaben ist steckengeblieben – ob es nach einer Regierungsbildung 2018 wieder aufgenommen wird, bleibt abzuwarten.
6. Änderungen beim Abstammungsrecht
Mit großer Wahrscheinlichkeit wird es im Abstammungsrecht Änderungen geben. Der Deutsche Juristentag sowie der vom Bundesjustizminister eingesetzte Arbeitskreis Abstammungsrecht haben sich in der jüngeren Vergangenheit dafür ausgesprochen, Erleichterungen für den biologischen Vater auf dem Weg zur juristisch abgesicherten Vaterschaft zu schaffen: Er soll z.B. ein Klagerecht für eine kurze Zeit nach der Geburt erhalten. Hier besteht für die neue Regierung also bereits ein konkreter Arbeitsauftrag. Vgl. zum Abstammungsrecht auch die aktuelle Entscheidungen des BGH XII ZB 525/16 sowie BGH XII ZB 389/16.
7. Wechselmodell
Auch beim Wechselmodell könnte es gesetzliche Regelungen geben, allerdings sind Prognosen wegen einer noch fehlenden Koalitionsvereinbarung im Moment nicht möglich.