Neu im Familienrecht 2017

1. Düsseldorfer Tabelle


Auch 2017 gibt es eine neue Düsseldorfer Tabelle und die Sätze für den Mindestunterhalt steigen.

2. Neues Sachverständigenrecht ist in Kraft

Das neue Sachverständigenrecht ist mittlerweile in Kraft getreten – und sorgt dafür, dass 2017 einige Änderungen zu beachten sind.

Hinweis: Gleichzeitig wurde mit dem Gesetz die Einführung neuer Rechtsmittel beschlossen, die Beschleunigungsrüge und die Beschleunigungsbeschwerde.

§ 155b FamFG: Beschleunigungsrüge

(1) Ein Beteiligter in einer in § 155 Absatz 1 bestimmten Kindschaftssache kann geltend machen, dass die bisherige Verfahrensdauer nicht dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot nach der genannten Vorschrift entspricht (Beschleunigungsrüge). Er hat dabei Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, dass das Verfahren nicht vorrangig und beschleunigt durchgeführt worden ist.

(2) Das Gericht entscheidet über die Beschleunigungsrüge spätestens innerhalb eines Monats nach deren Eingang durch Beschluss. Hält das Gericht die Beschleunigungsrüge für begründet, hat es unverzüglich geeignete Maßnahmen zur vorrangigen und beschleunigten Durchführung des Verfahrens zu ergreifen; insbesondere ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen.

(3) Die Beschleunigungsrüge gilt zugleich als Verzögerungsrüge im Sinne des § 198 Absatz 3 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

§ 155c FamFG: Beschleunigungsbeschwerde

(1) Der Beschluss nach § 155b Absatz 2 Satz 1 kann von dem Beteiligten innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe mit der Beschwerde angefochten werden. § 64 Absatz 1 gilt entsprechend. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt; es hat die Akten unverzüglich dem Beschwerdegericht nach Absatz 2 vorzulegen.

(2) Über die Beschleunigungsbeschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, wenn das Amtsgericht den Beschluss nach § 155b Absatz 2 Satz 1 gefasst hat. Hat das Oberlandesgericht oder der Bundesgerichtshof den Beschluss gefasst, so entscheidet ein anderer Spruchkörper desselben Gerichts.

(3) Das Beschwerdegericht entscheidet unverzüglich nach Aktenlage; seine Entscheidung soll spätestens innerhalb eines Monats ergehen. § 68 Absatz 2 gilt entsprechend. Das Beschwerdegericht hat festzustellen, ob die bisherige Dauer des Verfahrens dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 Absatz 1 entspricht. Stellt es fest, dass dies nicht der Fall ist, hat das Gericht, dessen Beschluss angefochten worden ist, das Verfahren unter Beachtung der rechtlichen Beurteilung des Beschwerdegerichts unverzüglich vorrangig und beschleunigt durchzuführen.

(4) Hat das Gericht innerhalb der Monatsfrist des § 155b Absatz 2 Satz 1 keine Entscheidung über die Beschleunigungsrüge getroffen, kann der Beteiligte innerhalb einer Frist von zwei Monaten bei dem Beschwerdegericht nach Absatz 2 die Beschleunigungsbeschwerde einlegen. Die Frist beginnt mit Eingang der Beschleunigungsrüge bei dem Gericht. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

3. Scheinvaterregress: Gesetz beschlossen


Die Bundesregierung hat ein Gesetz beschlossen, durch das Scheinväter bereits gezahlten Unterhalt vom biologischen Vater zurückfordern können. Das Gesetz wird derzeit vom Bundestag beraten. Zusätzlich schafft das Gesetz eine Auskunftspflicht der Mutter über die tatsächliche Abstammung des Kindes. Es ist zu erwarten, dass das Gesetz 2017 verabschiedet wird.

4. Änderung beim Versorgungsausgleich

Dann steht noch eine Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes an, auch diese soll bald in Kraft treten. Das Gesetz ist im Beratungsablauf – Bundesrat und Bundesregierung haben bereits ihre Stellungnahmen bzw. Gegenstellungnahmen abgegeben.

Eigentlich geht es bei dem Gesetzesvorhaben um eine Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes. Der Bundesrat hat bei der Gelegenheit den Vorschlag gemacht, einen Artikel zur Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes einzufügen. Die Regierung scheint der Idee gegenüber aufgeschlossen zu sein. So heißt es in der Gegenäußerung, sie begrüße „insbesondere die hinter dem Vorschlag zu vermutende Bereitschaft eines oder mehrerer Länder, auf Landesebene die interne Teilung von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis einzuführen“.

Hintergrund: Bei der Reform des Versorgungsausgleichs wurde im Jahr 2009 auf Bundesebene bereits die interne Teilung von Beamtenversorgungen eingeführt und dementsprechend ein Erstattungsanspruch zugunsten des Bundes geregelt.

Möglich ist allerdings, dass die Änderung des Versorgungsausgleiches mit einem eigenen Gesetz geregelt wird, da laut Regierung ein komplexer Prüfungs- und Formulierungsbedarf bestehe. Das Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes sei aber besonders eilbedürftig und solle noch 2016 in Kraft treten.

Quelle: Heute im Bundestag (hib) Nr. 585/2016 vom 13.10.2016

5. PSG III auf dem Weg

Es ist noch gar nicht so lange her, da hat der Gesetzgeber das PSG II (Zweites Pflegestärkungsgesetz) geschaffen. Nun ist bereits das PSG III auf dem Weg. Mit dem PSG III möchte die Regierung die „kommunale Ebene stärken, da diese maßgeblich im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Versorgung pflegebedürftiger Menschen beiträgt. Gemeinsames Ziel sei es, solange wie möglich den Verbleib in der vertrauten häuslichen und familiären Umgebung zu unterstützen und ein selbstbestimmtes Leben zu gewährleisten.“

6. Reform des Unterhaltsvorschusses

2017 soll auch der Unterhaltsvorschuss reformiert werden: Das Bundeskabinett hat die Reform des Unterhaltsvorschusses als Teil des „Gesetzentwurfs zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften“ beschlossen und dem Bundesrat zugeleitet. Nach Aussage der Parlamentarischen Staatssekretärin Caren Marks setzt sich der Bund dafür ein, dass die Reform des Unterhaltsvorschusses zeitnah umgesetzt wird. Laut Gesetzentwurf soll die Reform im Juli 2017 in Kraft treten.

Einigung zwischen Bund und Ländern besteht darüber, dass die derzeitige Höchstbezugsdauer des Unterhaltsvorschusses von 72 Monaten entfristet und das Höchstbezugsalter des Kindes von zwölf auf 18 Jahre angehoben wird.

7. Thema Unterhaltspflichtverletzung: Reform des § 170 StGB gefordert

Die Unterhaltspflichtverletzung ist leider ein drängendes Thema im Familienrecht. Die Bertelsmann Stiftung hat erst neulich in einer Studie ermittelt, dass jeder zweite vom Kind getrennt lebende Elternteil – meist der Vater – den festgelegten Unterhalt gar nicht oder nur teilweise zahlt. Genau aus diesem Grund ist auch die Reform des Unterhaltsvorschusses so wichtig (s. oben, Punkt 6).

Nun hat sich Dr. Lore Maria Peschel-Gutzeit, Justizsenatorin a.D., aus Berlin gemeldet und eine Reform des § 170 StGB ins Spiel gebracht. Denn bisher begeht eine strafbare Unterhaltspflichtverletzung nur, wer keinen Unterhalt zahlt und damit das betroffene Kind gefährdet.

Da das Kind aber weiter von der Mutter versorgt wird, kommt es in der Praxis so gut wie nie zu dieser Gefährdung. Folge: Kein säumiger Unterhaltsschuldner muss diese Norm fürchten. Ein reformierter § 170 StGB könnte dies ändern und damit für eine Vielzahl von Kindern eine zum Teil erhebliche wirtschaftliche Verbesserung bescheren – auch wenn man die Fälle herausrechntet, in denen der Vater aufgrund von mangelndem Einkommen und Vermögen einfach keinen Unterhalt zahlen kann.

Wir finden: Dies ist ein wichtiger Vorschlag, alleine schon um die Diskussion über nicht gezahlten Unterhalt stärker ins öffentliche Bewusstsein zu bringen. Und: Solange § 170 StGB nicht geändert wird, bringen auch andere jüngst gemachte Sanktionsvorschläge nicht – z.B. Führerscheinentzug bei strafbarer Unterhaltspflichtverletzung. Denn im Moment wird es selten zu einer strafbaren Pflichtverletzung kommen.

Quelle: NZ-Fam-Editorial, Heft 19/2016

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