Gibt es 2016 entscheidende Neuerungen im Familienrecht? Wir haben für Sie einen Überblick aufs kommende Jahr aus familienrechtlicher Sicht erstellt.
1. Düsseldorfer Tabelle 2016
An erster Stelle zu nennen ist die neue Düsseldorfer Tabelle. Hier gibt es ab dem 1.1.2016 nicht nur neue Beträge (sprich: Erhöhungen) für den Mindestunterhalt und Anpassungen beim Selbstbehalt, sondern im Hintergrund eine grundlegende Änderung rund um die Festlegung des Unterhalts. Das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts ist mittlerweile im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Was nun noch fehlt, ist eine entsprechende Verordnung, über die dann erstmals der Unterhalt für 2016 festgelegt werden soll.
Damit wird nun der Mindestunterhalt formal vom Existenzminimum gelöst. Eine neue Düsseldorfer Tabelle – so viel steht bereits fest – wird es zum 1.1.2016 geben. Wie hoch der Mindestunterhalt 2016 ausfallen wird, darüber gibt es noch keine Informationen.
2. Entwurf zur Änderung des Sachverständigenrechts (BR-Drucks. 438/15)
Eine weitere Reform im Familienrecht kommt 2016 mit einer Änderung des Sachverständigenrechts auf uns zu – mit dem „Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.“
Diese Neuerung ist vor allem für kindschaftsrechtliche Verfahren von Bedeutung. Immer wieder wurden in jüngerer Zeit die Unabhängigkeit und Neutralität gerichtlich bestellter Sachverständiger in Frage gestellt. Kritisiert wurde häufig auch die wissenschaftliche Qualität der Gutachten (vor allem in kindschaftsrechtlichen Verfahren).
Hierauf will die Regierung mit der Reform reagieren. Durch mehr Transparenz bei der Auswahl der Gutachter soll sowohl die Neutralität gewährleistet als auch die Qualität der Gutachten verbessert werden. Nach heutigem Stand liegt eine Bundesrat-Stellungnahme zum Regierungsentwurf. Es ist zu erwarten, dass das Gesetz entweder Ende 2015 oder Anfang 2016 in Kraft tritt.
3. Neue Regelungen zum Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich steht nun schon seit einiger Zeit auf dem Prüfstand. Bereits im vergangenen Jahr gab es einen Gesetzentwurf der Grünen – mit dem Ziel, die Regelung zur externen Teilung von Betriebsrenten, § 17 VersAusglG, aufzuheben. Die Diskussion darüber ist bei Familienrechtlern bereits im vollen Gange: Der entsprechende Arbeitskreis beim Familiengerichtstag hat sich gegen die Abschaffung des § 17 VersAusglG ausgesprochen. Ein anderer Arbeitskreis allerdings hat Änderungen bei der Abänderung gefordert.
Neu hinzugekommen zur Diskussion ist eine Petition, die dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach einem einstimmigen Beschluss der Abgeordneten überwiesen wurde.
Mit der Eingabe wird beantragt, auch nach Durchführung des Versorgungsausgleiches im Scheidungsverfahren „übersehene, vergessene oder verschwiegene Anrechte nachträglich ausgleichen zu können“.
Wie aus der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses hervorgeht, hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 24. Juli 2013 geurteilt, dass Entscheidungen über den Versorgungsausgleich, die aufgrund des vor dem 1. September 2009 geltenden Rechts ergangen sind, nicht geändert werden dürfen, um nachträglich ein Anrecht eines Ehegatten auszugleichen, das bisher verschwiegen, vergessen oder aus anderen Gründen nicht berücksichtigt worden war.
Weiterhin habe der BGH festgestellt, dass ein solches Anrecht nicht nachträglich schuldrechtlich ausgeglichen werden könne.
Aus Sicht des Petitionsausschusses besteht nach der heutigen Regelung eine Missbrauchsmöglichkeit beim Versorgungsausgleich, die vom Gesetzgeber behoben werden sollte. Ob der Gesetzgeber tätig wird, ist bislang noch unklar. (Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 618 vom 25.11.2015).