Neuerungen im Familienrecht 2014

Was wird neu geregelt, was ist geplant, wo gibt es Handlungsbedarf? Auch wenn eine Vorhersage für das familienrechtliche Jahr 2014 derzeit alles andere als einfach ist, haben wir für Sie die Fühler ausgestreckt.

Bremsklotz Regierungsbildung

Eine Sache vorweg: Die Regierungsbildung hat sich nach der Bundestagswahl im Herbst als ungewöhnlich schwierig erwiesen. Die Gesetzgebung steht derzeit still. Konkrete Projekte? Fehlanzeige. Ändern wird sich das erst, wenn die SPD den Koalitionsvertrag endgültig unterschrieben hat.

Dringende Baustellen im Familienrecht gibt es dabei mehr als genug. Deshalb ist zu erwarten, dass sich 2014 zumindest in den folgenden Bereichen etwas ändern wird.

1. Düsseldorfer Tabelle 2014

Im Laufe des Jahres 2014 wird es eine neue Düsseldorfer Tabelle geben. Zu welchem Zeitpunkt, steht aber noch völlig in den Sternen.

Derzeit ist leider noch nicht einmal klar, was die neue Regierung in Sachen Kindergeld und Kinderfreibetrag plant. Der Kinderfreibetrag ist aber untrennbar verbunden mit dem Mindestunterhalt und damit maßgeblich für die Unterhaltsleitlinien.

Gesetzlich geregelt ist dies in § 1612a BGB. Danach richtet sich der Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind nach dem „doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes.“

Das sächliche Existenzminimum (Kinderfreibetrag) wiederum wird jeweils im Existenzminimumbericht ermittelt. Zuletzt erschien der 9. Bericht (BT-Drucks. 17/11425).

Nach diesem Bericht ist eine Erhöhung des Kinderfreibetrags spätestens ab dem Veranlagungszeitraum 2014 verfassungsrechtlich notwendig. Der § 32 EStG muss also geändert werden und das sächliche Existenzminimum von 4368 auf 4440 Euro steigen.

Nun ist es aber für eine Gesetzesänderung zum 1. Januar 2014 viel zu spät. Aus steuerlicher Sicht kein Problem, da ein entsprechendes Steuergesetz auch noch rückwirkend beschlossen werden kann.

Im Unterhaltsrecht ist eine Rückwirkung aber ausgeschlossen. Und ohne einen neuen Kinderfreibetrag kann es auch keine neue Düsseldorfer Tabelle geben. Soweit ist die Rechtslage eindeutig und den zuständigen Referenten in den Ministerien auch bekannt.

Schon vor diesem Hintergrund ist es absolut unverständlich, dass die im Wahlkampf versprochene Erhöhung des Kinderfreibetrags jetzt nicht mal mehr im Koalitionsvertrag auftaucht. Dabei hätte sie erste Priorität!

Reagiert hat darauf im Bundestag die Fraktion der Linken. Sie stellt eine Anfrage, ob die Bundesregierung weiter an den Berechnungen des Neunten Existenzminimumberichts festhält, nach dem der Kinderfreibetrag im kommenden Jahr anzuheben ist.

Unabhängig davon stellt sich auch noch die Frage nach den Selbstbehaltsätzen, da die Regelsätze in jedem Fall zum 1. Januar 2014 angehoben werden.

Dadurch entsteht die unschöne Situation, dass die Anpassung der Düsseldorfer Tabelle und des Selbstbehalts nicht zusammen erfolgen.

Bleibt zu hoffen, dass die Regierung schnell eine Gesetzesinitiative auf den Weg bringt, damit die Düsseldorfer Tabelle 2014 so früh wie möglich erscheinen kann.

2. Korrektur der VA-Reform?

Bereits im März 2013 hat der Deutsche Anwalt Verein (DAV), Ausschuss Familienrecht, in einer Stellungnahme eine Korrektur der Versorgungsausgleichs-Reform angeregt.

Im Kern soll die so genannte externe Teilung betrieblicher Altersversorgungsanrechte nach § 17 VersAusglG stark eingeschränkt werden.

Das Problem bei der externen Teilung: Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält nicht das Recht auf die Hälfte der Altersversorgung des Partners.

Vielmehr kann er eine neue Versorgung bei einem anderen Versorgungsträger nach Wahl begründen.

Dazu erhält er zwar die Hälfte des Kapitalwerts der Versorgung, die dem Ausgleichsverpflichteten zusteht.

Doch aufgrund der derzeitigen niedrigen Zinsen auf dem Kapitalmarkt begründet der ausgleichsberechtigte Gatte mit diesem Kapital eine Versorgung, die an monatlicher Rente in der Zukunft erheblich weniger einbringt als die Versorgung des ausgleichsverpflichteten Ehepartners.

Der Anwaltverein führt folgendes Beispiel an, um das Ausmaß des Problems zu verdeutlichen:

M hat in der Ehezeit eine Betriebsrente von 1.321 Euro monatlich erworben. Nach der Scheidung erhält seine Frau F davon nicht die Hälfte, sondern die Hälfte des Kapitalwerts der Versicherung, der sich auf 124.356 Euro beläuft.

Mit den 62.178 Euro begründet F eine so genannte Zielversorgung in der Versorgungsausgleichskasse – mit deutlich schlechteren Vertragskonditionen. Aus dieser wird F aber lediglich eine Altersversorgung in Höhe von maximal 363 Euro monatlich erhalten. Garantiert werden ihr sogar nur 282 Euro monatlich.

Die externe Teilung benachteiligt in der überwiegenden Zahl der Fälle Frauen, deren Altersversorgungsansprüche ohnehin oft geringer als bei Männern ausfallen.

Im Koalitionsvertrag haben Union und SPD vereinbart, die Chancengleichheit und Gleichbehandlung zwischen Frauen und Männern zu fördern.

Deshalb stehen die Chancen gut, dass die Regierung das Projekt „Korrektur der VA-Reform“ in Angriff nimmt.

3. Empfehlungen des DFGT

Jahr für Jahr erarbeiten Familienrechtsexperten auf dem Deutschen Familiengerichtstag Empfehlungen für Rechtsprechung und Gesetzgebung – so auch für das Jahr 2014.

Die externe Teilung beim Versorgungsausgleich wurde bei dieser Gelegenheit auch vom DFGT kritisiert.

Außerdem regt der DFGT an, den Leistungskatalog des SGB VIII zu erweitern. Dadurch soll ermöglicht werden, dass beide Eltern gemeinsam mit den Kindern in einer Einrichtung Aufnahme finden können – zur Vermeidung einer Inobhutnahme des Kindes.

Alle Teilnehmer erhalten eine Teilnahmebescheinigung nach § 15 FAO.

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