Neu im Familienrecht 2013

Das Jahr hat gerade begonnen. Zeit für einen Überblick, welche Neuerungen 2013 im Familienrecht auf uns zukommen.

Scheidung, Sorge, Unterhalt: Hier gibt es Neuerungen

Die ganz große familienrechtliche Reform gibt es 2013 zwar nicht. Trotzdem wird sich in der anwaltlichen Praxis in den nächsten Wochen und Monaten einiges ändern. Vor allem bei den Themen Scheidung, Sorge und Unterhalt:

1 Durchführungsverordnung zur Rom III-Verordnung

Die Rom III-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1259/2010) ist seit dem 21.06.2012 in Kraft. Sie bestimmt seitdem in internationalen Scheidungsfällen, welches Scheidungsrecht zur Anwendung kommt.

Was bislang fehlte, war eine entsprechendes nationales Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Rom III-Verordnung.

Dieses Gesetz hat der Bundestag im November 2012 beschlossen. Da auch der Bundesrat keine Einwände hat, steht nun nur noch die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt aus.

Das neue Gesetz konkretisiert unter anderem einige Regeln der Rom III-Verordnung. Es liefert zum Beispiel eine Durchführungsbestimmung zur Form der Rechtswahlvereinbarung:
 
Denn: Nach Artikel 5 Rom III-Verordnung können die Ehegatten unter bestimmten Kriterien das Scheidungsrecht wählen, dass angewendet werden soll.

Durch eine Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche wird nun festgelegt, dass diese Rechtswahl in der Regel notariell beurkundet werden muss (Artikel 46d EGBGB neu).

Ebenso regelt das neue Gesetz den möglichen Zeitpunkt der Rechtswahl:

Die Ehegatten können nach Artikel 46d Abs. 2 EGBGB neu die Rechtswahl auch noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug vornehmen.

Da § 127a BGB entsprechende Anwendung findet, kann die notarielle Beurkundung im Einzelfall entbehrlich sein: Sie wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt.

2 Durchführungsverordnung zum Haager Übereinkommen bezüglich Kindesunterhalt

Der Bundestag hat am 13.12.2012 das Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern angenommen.

Das Gesetz beinhaltet die zur Durchführung des Haager Übereinkommens und zur Bereinigung eines redaktionellen Versehens erforderlichen Änderungen des AUG.

Sofern auch der Bundesrat am 01.02.2013 zustimmt, tritt dieses Gesetz im Frühjahr 2013 in Kraft.

3 Neues Scheidungsrecht 2013

Für Eheleute, die sich mit Trennung oder Scheidung befassen, gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2013 eine neue steuerliche Regel. Die getrennte Veranlagung fällt weg und wird durch die neue Einzelveranlagung ersetzt.

4 Änderung beim Ehegattenunterhalt

Auch über eine Änderung beim Ehegattenunterhalt haben wir bereits berichtet, die die Koalition kurzfristig im Gesetz zum Haager Übereinkommen untergebracht hat.

Danach soll künftig die Ehedauer bei der Zumessung des Ehegattenunterhalts wieder eine gewichtigere Rolle spielen.

Auch hierüber wird der Bundesrat am 01.02.2013 beraten.

5 Neue Unterhaltsleitlinien – Düsseldorfer Tabelle & Co.

2013 gibt es neue Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte. Die Düsseldorfer Tabelle 2013 enthält neben den geänderten Selbstbehalten neue Rechenbeispiele sowie angepasste Bedarfskontrollbeträge.

6 Gesetz zur elterlichen Sorge bei Beschneidung

Das Gesetz zur elterlichen Sorge bei Beschneidung, dass in der Öffentlichkeit für viel Wirbel gesorgt hat, ist seit dem 28.12.2012 in Kraft (BGBl I S. 2749).

7 Neues Umgangsrecht und neues Sorgerecht

Für 2013 wird erwartet, dass das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern sowie das Gesetz zur Stärkung des leiblichen nicht rechtlichen Vaters endgültig beschlossen wird.

8 Verfahrenskostenhilfe

Ebenfalls auf dem Weg ist das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts. Die Bundesregierung hat im November 2012 einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt.

9 Prozesskostenhilfe-Freibeträge

Für den Zeitraum ab 01.04.2012 (und damit rückwirkend) sind bei der Prozesskostenhilfe folgende Abzugsbeträge vom Einkommen festgelegt:

1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 197 Euro,

2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung), 432 Euro,

3. für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in
Abhängigkeit von ihrem Alter (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung):

a) Erwachsene 345 Euro,
b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 326 Euro,
c) Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 286 Euro,
d) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 252 Euro.
10 Neue sozialversicherungsrechtliche Rechenwerte

In der Sozialversicherung werden für 2013 zahlreiche Rechenwerte geändert. Die Bundesregierung und das Ministerium für Arbeit und Soziales haben folgende Werte verordnet:

§ 1 Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung

(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2011 beträgt 32 100 Euro.

(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2013 beträgt 34 071 Euro.

(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.

§ 2 Bezugsgröße in der Sozialversicherung

(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2013 jährlich 32 340 Euro und monatlich 2 695 Euro.

(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2013 jährlich 27 300 Euro und monatlich 2 275 Euro.

§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2013

1. in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 69 600 Euro und monatlich 5 800 Euro,
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 85 200 Euro und monatlich 7 100 Euro.

Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2013 – 31. 12. 2013“ um die Jahresbeträge ergänzt.

(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2013

1. in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 58 800 Euro und monatlich 4 900 Euro,

2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 72 600 Euro und monatlich 6 050 Euro.

Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2013 – 31. 12. 2013“ um die Jahresbeträge ergänzt.

§ 4 Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung

(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2013 beträgt 52 200 Euro.

(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2013 beträgt 47 250 Euro.

§ 5 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets

Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:

Jahr 2011: Umrechnungswert 1,1740
Jahr 2013: vorläufiger Umrechnungswert 1,1767

Der Bundesrat hat der Verordnung zugestimmt, sie ist seit dem 01.01.2013 in Kraft.
11 VA-Rechenfaktoren

Die Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung betragen im Jahr 2013:

1. in der allgemeinen Rentenversicherung für die Umrechnung

a) von Entgeltpunkten in Beiträge 6439,4190,
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 5472,4390,

b) von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und
vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte 0,0001552935,
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001827339,

2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung

a) von Entgeltpunkten in Beiträge 8551,8210,
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 7267,6307,

b) von Beiträgen in Entgeltpunkte 0,0001169342,
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001375964.

Alle Teilnehmer erhalten eine Teilnahmebescheinigung nach § 15 FAO.

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