Das Amtsgericht Frankfurt hat entschieden, dass ein Fahrverbot auch dann festzusetzen ist, wenn bereits ein Fahrverbot wegen einer ähnlich gelagerten, kurz zuvor begangenen Ordnungswidrigkeit, vollstreckt wurde. Nach dem Gericht entsteht dem Betroffenen hierdurch kein Nachteil - insbesondere weil in diesem Fall allein ein zweimonatiges Fahrverbot tat- und schuldangemessen gewesen wäre.
Darum geht es
Nach den Feststellungen des Gerichts in einem Bußgeldverfahren hielt der betroffene Pkw-Führer fahrlässig den erforderlichen Mindestabstand zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug nicht ein.
Der Abstand betrug nach den Feststellungen des Amtsgerichts weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Etwa sechs Wochen vor diesem Verstoß hatte der Betroffene an derselben Messstelle ebenfalls den Mindestabstand unterschritten.
Deswegen war gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt worden. Dieses Fahrverbot hatte der Betroffene im Zeitpunkt der nun durchgeführten Hauptverhandlung bereits vollständig verbüßt.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat nach durchgeführter Beweisaufnahme gegen den Betroffenen wegen der Abstandsunterschreitung ein Bußgeld nebst einem weiteren Fahrverbot von einem Monat verhängt.
Dass der Betroffene in der Zwischenzeit bis zur Verhandlung bereits ein Fahrverbot wegen einer kurz zuvor an derselben Stelle begangenen Abstandsunterschreitung verbüßt hatte, sei kein ausreichender Grund, von dem weiteren Fahrverbot abzusehen.
Das Fahrverbot solle als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme für den jeweiligen Verkehrsverstoß auf den Betroffenen spezialpräventiv wirken. Diese Funktion werde unterlaufen, wenn von dem Fahrverbot abgesehen werde.
Der Betroffene sei durch die getrennte Ahndung der beiden Verkehrsverstöße auch nicht schlechter gestellt.
Zwar hätte bei einer gemeinsamen Aburteilung der beiden Verstöße nur ein Fahrverbot festgesetzt werden können.
Wegen der besonders beharrlichen Delinquenz des Betroffenen wäre in diesem Fall aber allein ein zweimonatiges Fahrverbot tat- und schuldangemessen gewesen. Auch sei eine nachträgliche „Gesamtstrafenbildung“ insoweit nicht vorgesehen.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Amtsgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 17.11.2023 - 971 OWi 916 Js 59363/23