In der täglichen anwaltlichen Praxis spielt das Fahrverbot eine große Rolle: Ihre Mandanten erwarten von Ihnen, alle Möglichkeiten zur Abwendung des Fahrverbotes wahrzunehmen. Eine wichtige Möglichkeit zur Abwendung stellt die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Nachschulung dar, wenn Sie die Bußgeldstelle davon überzeugen können, dass schon diese ihren Mandanten nachhaltig verändert hat. Auf welche Weise Sie die Bußgeldstelle zum Absehen vom Fahrverbot bei verkehrspsychologischer Nachschulung bewegen können, stellen die folgenden Dokumente übersichtlich für Sie da!
Der Betroffenen Frau Schulz wird vorgeworfen, am 22.05. die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der BAB 5 bei Freiburg um 44 km/h überschritten zu haben, wobei sie bereits im Rahmen der Anhörung angegeben hat, zum Tatzeitpunkt auch Führerin des Kfz gewesen zu sein. Frau Schulz ist Lehrerin auf Probe an der Berufsbildenden Schule in Freiburg und erzielt ein Nettoeinkommen von ca. 2.800 Euro pro Monat. Davon bezahlt sie 1.600 Euro pro Monat auf einen Kredit für die Finanzierung einer Immobilie. Der Ehemann ist ebenfalls berufstätig. Verkehrsrechtlich ist Frau Schulz bislang nicht in Erscheinung getreten. Inzwischen hat Frau Schulz an einer verkehrspsychologischen Schulung erfolgreich teilgenommen, innerhalb derer sie sich mit den von ihr begangenen Verkehrsverstößen intensiv auseinandergesetzt hat. Sie hat insgesamt an drei Einzelsitzungen teilgenommen und einen Schulungsnachweis erhalten.
Dieser anschauliche Beispielsfall zeigt Ihnen, mit welchen Argumenten Sie für Ihre Mandanten darauf hinwirken können, dass die Bußgeldbehörde bei der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Nachschulung von der Verhängung eines Fahrverbotes absieht.
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Gegen Ihre Mandantin ist ein Fahrverbot angeordnet worden. Sie ist auf das Auto angewiesen und möchte daher, dass vom Fahrverbot abgesehen wird und stattdessen die Geldbuße bei freiwilliger Nachschulung verdoppelt wird.
Unser Musterschreiben an die Bußgeldbehörde zeigt Ihnen, wie Sie am besten vorgehen, um das Fahrverbot abzuwenden.
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Es bedarf für eine Absehensentscheidung für ein Fahrverbot wegen eines Verstoßes gegen § 24a StVG für den Betroffenen Härten ganz außergewöhnlicher Art (BGH, a.a.O.). Wenn aber ein Fall des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG vorliegt, dann sind erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommener, gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände ausreichend, um eine Ausnahme zu begründen, wegen derer dann von der Anordnung des Fahrverbots abgesehen werden kann (BGH, a.a.O.).An dieser Stelle ist nun für den Verteidiger die Kenntnis der Maßstäbe für eine Absehensentscheidung unabdingbar. Die dazu ergehende Rechtsprechung ist allerdings nahezu nicht mehr zu überblicken, da die Zahl der dazu veröffentlichten Entscheidungen immens ist. Daher finden Sie hier das Wichtigste zum Absehen vom Fahrverbot, insbesondere bei Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Nachschulung, übersichtlich zusammengefasst.
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