Sie möchten für Ihren Mandanten gegen eine Fahrtenbuchauflage vorgehen und suchen daher Definitionen und Rechtsprechung zu § 31 StVZO? Ein Muster für eine Anfechtungsklage gegen die Fahrtenbuchauflage würde Ihnen den Arbeitsalltag erleichtern? Auf dieser Seite haben wir nützliche Arbeitshilfen für Rechtsanwälte zum Thema Fahrtenbuchauflage zusammengestellt.
In der Kanzlei von Rechtsanwalt R erscheint Herr Jürgen Götz und erklärt Folgendes: "Herr Rechtsanwalt, Sie müssen mir helfen. Das Landratsamt hat mich zu Unrecht dazu verpflichtet, für meinen Pkw für ein halbes Jahr ein Fahrtenbuch zu führen. Hintergrund ist, dass meine Schwester mit dem Fahrzeug, das ich an sie verliehen hatte, geblitzt wurde. Das hatte ich der Polizei jedoch auch mitgeteilt. Trotzdem wurde das Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt und das Landratsamt hat, ohne mich vorher anzuhören, eine Fahrtenbuchauflage verfügt. Das verstehe ich nicht. Ich habe doch versucht, im Ordnungswidrigkeitenverfahren an der Aufklärung mitzuhelfen. Ich möchte, dass Sie - falls insoweit Erfolgsaussichten bestehen - die notwendigen gerichtlichen Schritte einleiten, damit ich das Fahrtenbuch nicht führen muss.
Diese typische Mandatssituation zeigt Ihnen, worauf Sie achten müssen, wenn gegen Ihren Mandanten eine Fahrtenbuchauflage gemäß § 31a StVO angeordnet wird - die ausführliche Lösung mit hilfreichem Muster für die Anfechtungsklage finden Sie hier.
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Eine Fahrtenbuchauflage ist dann rechtmäßig, wenn die einzelnen Voraussetzungen des § 31a StVZO vorliegen, sie sich gegen den richtigen Adressaten richtet und die Behörde das ihr zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat. Hier schlüsseln wir für Sie auf, was unter den einzelnen Voraussetzungen (Feststehen eines Verkehrsverstoßes, Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung...) zu verstehen ist und welche Anforderungen die Rechtssprechung bei Fahrtenbuchauflagen an das Ermessen herausgearbeitet hat.
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Hier finden Sie alles, was Sie über Zuständigkeit, Verfahren und Form bei der Erteilung der Fahrtenbuchauflage wissen müssen.
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2. Leitsatz: Ungeachtet der Ermittlungspflicht der Behörde bleibt es aber Sache des Fahrzeughalters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Dabei obliegt es dem Halter insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Tatfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Verzögerungen bei der Anhörung des Fahrzeughalters stehen der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage daher nicht entgegen, wenn feststeht, dass sie für die Erfolglosigkeit der Ermittlung des Fahrers nicht ursächlich geworden sind [...]
5. Leitsatz: Allein durch Zeitablauf nach dem Verkehrsverstoß wird eine Fahrtenbuchauflage nicht unverhältnismäßig. Eine Unverhältnismäßigkeit der Fahrtenbuchauflage wegen des Zeitablaufs ergibt sich auch nicht daraus, dass eine Eintragung in das Fahreignungsregister wegen des Verkehrsverstoßes bereits bei Erlass der Fahrtenbuchauflage getilgt gewesen wäre.
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Der Tatbestand des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO verlangt nicht, dass der Fahrzeughalter seiner Mitwirkungspflicht schuldhaft oder rechtswidrig nicht nachgekommen ist. Ein Rechtsanwalt muss als Halter eines Fahrzeugs an der Ermittlung des Fahrzeugführers nicht mitwirken, wenn er der Verteidiger des Fahrzeugführers ist, der den Verkehrsverstoß begangen hat. Wegen der anwaltlichen Schweigepflicht ist er aus rechtlichen Gründen daran gehindert, den Namen des Täters zu nennen. Da die Fahrtenbuchauflage der vorbeugenden Gefahrenabwehr dient und keine Sanktion für eine unterbliebene Mitwirkung darstellt, kann sie auch dann ihren Zweck erfüllen und verhältnismäßig sein, wenn der Halter seine Mitwirkung wegen der aus dem Mandantenverhältnis folgenden Schweigepflicht unterlassen hat.
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1. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 45 km/h außerorts stellt eine gravierende verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit dar, die bei unzureichender Mitwirkung des Halters an der Fahrerermittlung jedenfalls dann eine Fahrtenbuchauflage von 15 Monaten rechtfertigen kann, wenn es sich bei dem fraglichen Fahrzeug um ein selten benutztes Motorrad handelt.
2. Es gibt kein "doppeltes Recht" zur Aussageverweigerung als Betroffener und zur Verschonung von einer Fahrtenbuchauflage.
3. Eine Hinweispflicht der Bußgeldbehörde auf die mutmaßliche Dauer einer Fahrtenbuchauflage bei Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung besteht nicht.
4. Die Ausführbarkeit einer Fahrtenbuchauflage wird nicht durch den abstrakten Hinweis des Halters auf die Möglichkeit einer Verleihung des Fahrzeugs in Frage gestellt.
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