Sinn und Zweck der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO liegt in dem vorbeugenden Charakter der Norm, die es ermöglicht, noch vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die zu erwartende Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB zu erwirken. Dies ist der Überlegung geschuldet, die Allgemeinheit im Straßenverkehr vor ungeeigneten Kraftfahrzeugführern zu schützen. Zugleich soll damit aber auch die zu erwartende spätere Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB vorab sichergestellt werden, um diese später durchsetzen zu können.
Verteidigungsstrategien zur Verhinderung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis finden Sie auf dieser Seite - inklusive praktischer Muster!
Nach § 111a Abs. 1 Satz 1 StPO kann die vorläufige Fahrerlaubnisentziehung nur angeordnet werden, wenn aufgrund dringender Gründe die Annahme besteht, dass die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB mit hoher Wahrscheinlichkeit entzogen werden wird. Es muss also eine Anlasstat und eine Ungeeignetheit i.S.v. § 69 StGB vorliegen. Außerdem muss aufgrund "dringender Gründe" die Annahme bestehen, dass die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen werden wird.
Wann die einzelnen Voraussetzungen einschlägig sind, lesen Sie in unserem Fachbeitrag. Dazu für Sie: Viele Praxistipps für eine erfolgreiche Verteidigung Ihres Mandanten!
Mehr erfahren
Die vorläufige Fahrerlaubnisentziehung nach § 111a StPO wird durch richterlichen Beschluss angeordnet und bewirkt den (vorläufigen) Verlust der Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs. Jede Fahrt, die Ihr Mandant nach Bekanntgabe des Beschlusses über die Entziehung daher unternimmt, führt automatisch zur Verwirklichung einer Straftat nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 1 StVG.
Welche weiteren Wirkungen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis für Ihren Mandanten haben kann, lesen Sie in unserem Fachbeitrag. Dazu geben wir Ihnen Praxistipps mit an die Hand, um schwerwiegende Folgen für Ihren Mandanten möglichst zu vermeiden!
Mehr erfahren
Rund um die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis stellen sich viele weitere Fragen: Unter welchen Umständen kann die vorläufige Fahrerlaubnisentziehung aufgehoben werden? Welche Rechtsbehelfe stehen zu Verfügung? Wie ist mit ausländischen Fahrerlaubnissen zu verfahren? Welche Ansprüche können Ihrem Mandanten bei ungerechtfertigter Entziehung aus dem StrEG zustehen?
Antworten auf diese (und mehr!) Fragen, finden Sie hier!
Mehr erfahren
Um Anordnungen nach § 111a StPO auf eine Fahrt unter Drogen- oder Alkoholeinfluss zu stützen, müssen besondere Voraussetzungen erfüllt sein. Sind diese nicht erfüllt, ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis rechtswidrig. Sie als Anwalt sollten dann Beschwerde einlegen. Ein Muster dazu mit allen wichtigen Argumenten finden Sie hier!
Mehr erfahren
Wie eine Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter im Rahmen einer (vorläufigen) Fahrerlaubnisentziehung zu bewerten ist, wird uneinheitlich beantwortet. Gerade daraus können sich für Sie gute Verteidigungsansätze ergeben, wenn Ihrem Mandant eine Fahrerlaubnisentziehung. Prozesstaktische Hinweise für Ihre Verteidigung finden Sie hier - inklusive einer praktischen Musterbeschwerde!
Mehr erfahren
Gemäß § 111a Abs. 1 Satz 2 StPO können von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden. Es müssen besondere Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigten, dass der an sich ungeeignete Fahrzeugführer bei Fahren einer bestimmten Art von Kraftfahrzeugen gerade keine Gefahr für die Allgemeinheit (im Straßenverkehr) darstellt. Insbesondere kann das für landwirtschaftliche Fahrzeuge einschlägig sein. Ein Musterantrag für diese Ausnahme können Sie hier downloaden!
Mehr erfahren