Entzieht das Gericht gem. § 69 StGB die Fahrerlaubnis, bestimmt es nach § 69a StGB eine Sperrfrist für die Neuerteilung durch die Verwaltungsbehörde. Lässt sich eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht vermeiden, sollte Sie als Verteidiger im Interesse Ihres Mandanten auf eine möglichst kurze Sperrfrist hinwirken. Aufgrund der weitgehend schematischen Bestimmung der Sperrfrist durch die Staatsanwaltschaften bzw. Gerichte ist dies nicht immer leicht. Wie es Ihnen dennoch gelingen kann, Gericht oder Staatsanwaltschaft zu überzeugen, lesen Sie auf dieser Seite. Dazu für Sie: Praktische Muster für die verschiedenen Verteidigungsstrategien!
Rund um die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 69a StGB stellen sich Ihrem Mandanten viele Fragen. Wonach bemisst sich die Dauer der Sperrfrist? Ist eine lebenslange Sperre möglich? Wann beginnt die Sperre? Sind Außnahmen von der Sperre möglich? Kann diese vorzeitig aufgehoben werden? Sind Ausnahmen von der Mindestfrist möglich? Ist die Beschränkung eines Rechtsmittels zulässig?
Antworten auf all diese Fragen finden Sie in unserem Fachbeitrag!
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Eine vorzeitige Abkürzung der Sperre ist gem. § 69a Abs. 7 StGB möglich. Hierzu müssen neue Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, Ihr Mandant sei nicht mehr ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Teilnahme an einem Seminar oder Kurs für alkoholauffällig gewordene Kraftfahrer oder eine Suchtherapie können solche neuen Tatsachen darstellen. In welchen Verfahrensstadien die Kursteilnahme positiv berücksichtigt wird und woraus sich eventuell auch Nachteile für Ihren Mandanten ergeben können, lesen Sie hier. Dazu für Sie: Ein Beispiel für eine Teilnahmebescheinigung zum Download!
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Bei der Bemessung der Sperre können wirtschaftliche Folgen sowie persönliche Härten berücksichtigt werden, wenn davon ausgegangen werden kann, dass diese sich auf die Dauer der Ungeeignetheit auswirken. Beispiele für Härtefälle und wie Sie diese gegenüber der Staatsanwaltschaft glaubhaft machen, finden Sie hier. Dazu geben wir Ihnen auch ein passendes Muster für die Einlassung mit an die Hand - für Sie hier zum Download!
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Gemäß § 69a Abs. 2 StGB kann das Gericht Ausnahmen von der Sperre (nicht von der Entziehung) für bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen anordnen, wenn dadurch der Zweck der Maßregel nicht gefährdet wird. Die Ausnahme kann für alle Fahrzeuge einer bestimmten Fahrerlaubnisklasse, für eine bestimmte Art innerhalb einer Fahrerlaubnisklasse oder für eine Art von Kraftfahrzeugen nach ihrem objektiv-konstruktiven Verwendungszweck erteilt werden. In unserem Fachbeitrag lesen Sie mehr zu den Voraussetzungen!
Hier können Sie außerdem ein Muster für eine Einlassung bei Ausnahme eine bestimmten Art von Kraftfahrzeugen von der Sperre downloaden!
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Eine vorzeitige Aufhebung der Sperre durch das Gericht lässt § 69a Abs. 7 StGB zu. Eine solche Aufhebung kommt in Betracht, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Ihr Mandant zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Hauptanwendungsfälle sind die Teilnahme an einem Kurs oder Seminar für alkoholauffällig gewordene Kraftfahrer oder eine Suchttherapie. Den Antrag auf die vorzeitige Aufhebung der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis müssen Sie bei dem zuständigen Amtsgericht einreichen. Welche Unerlagen Sie dazu legen müssen, lesen Sie in unserem Beitrag. Hier finden Sie außerdem ein Muster für den Antrag: Einfach downloaden, ausfüllen und einreichen!
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