Wird die Fahrerlaubnis Ihres Mandanten durch das Strafgericht entzogen, erlischt sie und muss nach Ablauf der Sperrfrist neu erteilt werden (§ 20 FeV). Die Neuerteilung der Fahrerlaubnis stellt einen begünstigenden Verwaltungsakt dar, für den Sie die Behörde davon überzeugen müssen, dass ihr Mandant wieder fahrgeeignet ist.
Auf dieser Seite haben wir für Sie Praxistipps zusammengestellt, die Ihnen dabei helfen, die Neuerteilung der Fahrerlaubnis für Ihren Mandanten möglichst schnell durchzusetzen. Dazu für Sie: praktische Muster und aktuelle Rechtsprechung!
Bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis geht es fast ausschließlich darum, ob die Fahreignung wiedererlangt wurde. In seltenen Fällen kann es noch darum gehen, ob Ihr Mandant eine erneute Fahrprüfung ablegen muss. In unserem Fachbeitrag finden Sie Erläuterungen zu beiden Fällen. Außerdem erfahren Sie hier, worauf es für einen erfolgreichen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis ankommt!
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Wird der Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis von der zuständigen Behörde abgelehnt, muss - soweit das jeweilige Landesrecht keinen Ausschluss des Widerspruchsverfahrens vorsieht - ein Verpflichtungswiderspruch eingelegt werden. Der Widerspruchsbescheid kann dann gerichtlich mit einer Versagungsgegenklage angegriffen werden. Was Sie im Rahmen des Widerspruchsverfahrens beachten müssen, lesen Sie in unserem Praxisleitfaden!
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Die Verpflichtungsklage ist begründet, wenn sie sich gegen den richtigen Beklagten richtet, der nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der Träger der Fahrerlaubnisbehörde ist und ein Anspruch auf Neuerteilung besteht (§ 113 Abs. 5 VwGO). Zu beachten ist dabei, dass es in der Praxis es zahlreiche Fälle gibt, in denen ein Anspruch auf Neuerteilung ohne vorherige Absolvierung einer MPU nicht besteht, sodass Sie Ihren Mandanten zum rechtzeitigen Besuch eines entsprechenden Kurses animieren sollten.
Wenn Ihr Mandant dringend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist, empfielt es sich außerdem, einen Eilantrag nach § 123 VwGO zu stellen. Wie Sie diesen formulieren sollten und alles Weitere zur gerichtlichen Durchsetzung der Neuerteilung der Fahrerlaubnis lesen Sie hier!
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In diesem Urteil von 2021 beschäftigt sich das BVerwG mit dem Vorliegen eines Alkoholmissbrauchs i.S.v. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) zweite Alternative FeV. Von einer außergewöhnlichen Alkoholgewöhnung kann ausgegangen werden, wenn der Betroffene bei seiner Trunkenheitsfahrt eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ oder mehr aufwies und festgestellt und dokumentiert wurde, dass er dennoch keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zeigte. Dann darf die Fahrerlaubnisbehörde gem. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er ihr kein positives medizinisch-psychologischen Gutachten vorgelegt hat.
Diese (neue) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird zukünftig von allen Verwaltungsgerichten bei Entscheidungen über die Neuerteilung einer FAhrerlaubnis befolgt werden. Die Beratung Ihres Mandanten wird also davon abhängen, ob die angeblich fehlenden Ausfallerscheinungen aktenmäßig hinreichend dokumentiert sind oder nicht. Lesen Sie hier das ganze Urteil!
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Dieses Muster für eine Verpflichtungsklage und einen Antrag nach § 123 VwGO ist zugeschnitten auf die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach strafgerichtlicher Entziehung wegen einer Trunkenheitsfahrt. Dabei ist auch die neue Rechtsprechung des BVerwG berücksichtigt.
Hier könnten sie sich das Muster einfach downloaden und mit Ihrem Textbearbeitungsprogramm anpassen!
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