Gemäß § 4 V 1 Nr. 3 StVG muss die Fahrerlaubnisbehörde Ihrem Mandanten die Fahrerlaubnis enztiehen, wenn er einen Punktestand von acht Punkten im Fahreignungsbewertungssystem erreicht hat. Nach §§ 4 II StVG, 40 FeV und der Anlage 13 zu FeV ergibt sich, wie viele Punkte für eine Verkehrszuwiderhandlung vergeben werden. Auf dieser Seite finden Sie alles, was Sie wissen müssen, wenn Ihrem Mandanten der Entzug der Fahrerlaubnis droht - einen Beispielsfall zur Bestandskraft des Bußgeldbescheides mit praktischem Antragsmuster, nützliche Informationen über die Berechnung des Punktestandes und die neuste Rechtssprechung. Außerdem für Sie: praktische Muster, mit denen Sie die Entziehung der Fahrerlaubnis abwenden können!
Der 23-jährige Student Konstantin Mohr, ein notorischer Schnellfahrer, telefoniert am 01.02.2016 während der Fahrt mit seinem Kfz, das er selbst führt, mit seinem Handy, indem er es ans Ohr hält. Dieser Vorgang wird von einer Polizeistreife bemerkt. Anschließend wird er aufgehalten; die Polizei nimmt seine Personalien auf. Diese kündigt ihm an, dass er bald einen Bußgeldbescheid erhalten wird, der neben einer Geldbuße u.a. die Eintragung von einem Punkt im Fahreignungsregister zur Folge haben wird. Nachdem fünf Monate lang nichts passiert, wird Konstantin Mohr vor dem Hintergrund zahlreicher Geschwindigkeitsverstöße in der Vergangenheit langsam mulmig zumute. Leider weiß er nicht genau, wie viele Punkte aufgrund dieser Geschwindigkeitsverstöße für ihn im Fahreignungsregister eingetragen sind.
Dieser Beispielsfall stellt anschaulich dar, worauf Sie als Anwalt achten müssen, wenn wegen mehrerer Verstöße die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktsystem droht - hier finden Sie die ausführliche Lösung mit Antragsmuster.
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Dieses hilfreiche Muster zum Fall oben zeigt Ihnen, wie Sie am besten vorgehen, um die drohende Entziehung der Fahrerlaubnis abzuwenden.
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Nach § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde an die Tatbestandswirkung eines bestandskräftigen Bußgeldbescheids gebunden. Ergibt sich mit Eintritt der Bestandskraft eines Bußgeldbescheids ein Stand von acht Punkten im Fahreignungsregister, ist der einzige erfolgversprechende Ansatz, die Tatbestandswirkung des Bußgeldbescheids zu beseitigen. Es muss also ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist gegen den Bußgeldbescheid gestellt werden.
Einen Musterantrag mit ausführlicher Begründung können Sie hier downloaden!
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Gleichzeitig muss in diesem Fall der Eintritt der Bestandskraft des die Fahrerlaubnis entziehenden Bescheids verhindert, also Anfechtungsklage erhoben werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheids im Rahmen der Anfechtungsklage ist zwar grundsätzlich derjenige der letzten Behördenentscheidung, hier also der Erlass des Entziehungsbescheids. Wenn Wiedereinsetzungsantrag und Einspruch Erfolg haben, wird die Bestandskraft des Bußgeldbescheids mit der gleichzeitigen Zulassung des Einspruchs aber rückwirkend beseitigt. Für den Fall, dass sich das Einspruchsverfahren länger hinzieht als das Hauptsacheverfahren, sollte beim Verwaltungsgericht aber gleichzeitig ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO gestellt werden.
Ein Muster für eine Anfechtungsklage finden Sie hier!
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Wird der angegriffene Bußgeldbescheid im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgehoben, muss außerdem versucht werden, die kraft Gesetzes gegebene sofortige Vollziehbarkeit der Entziehungsverfügung vorläufig auszusetzen. Bis dahin entfaltet die Entziehung der Fahrerlaubnis ihre Wirkung: Ihr Mandant darf nicht Auto fahren. Darüber hinaus muss er den Führerschein abliefern. Wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stattgibt, wird es auch die Fahrerlaubnisbehörde verpflichten, den Führerschein vorläufig wieder herauszugeben.
Einen Musterantrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO können Sie hier downloaden - und mit Ihrem Textbearbeitungsprogramm ausfüllen!
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Hier finden Sie eine Liste, die auf einen Blick zusammenfasst, was Sie über die Berechnung des Punktestands wissen müssen, um feststellen zu können, ob die Fahrerlaubnis rechtmäßig entzogen wurde.
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Welche Möglichkeiten es gibt, um die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktesystem abzuwenden, haben wir hier für Sie zusammengefasst. Greifen Sie gerne auch auf unsere Musteranträge zurück (s.o.)!
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Leitsatz: Die Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 2006/103/EG des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung sind in dem Sinne auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, es bei der Ausübung seiner Befugnis nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 zur Anwendung seiner innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins aufgrund eines vom Inhaber dieses Führerscheins vorgelegten Fahreignungsgutachtens abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die sich aus dem in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergebende Fahrberechtigung anzuerkennen, wenn dieses Gutachten zwar nach dem Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins und auf der Grundlage einer nach diesem Zeitpunkt durchgeführten Untersuchung des Betroffenen erstellt wurde, aber keinen, sei es auch nur partiellen, Bezug zu einem nach der Ausstellung dieses Führerscheins festgestellten Verhalten des Betroffenen hat und sich ausschließlich auf vor diesem Zeitpunkt liegende Umstände bezieht.
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Die Regelungen der Berechnung des für eine behördliche Maßnahme maßgeblichen Punktestands (§ 4 Abs. 5 Satz 5 bis 7 StVG ) sind im Rahmen der Rechtsfolgenregelung einer Löschung von Eintragungen im Fahreignungsregister (§ 29 Abs. 7 Satz 1 StVG ) nicht anzuwenden. Nach § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG bleiben nur spätere Verringerungen des Punktestands aufgrund von Tilgungen bei der Berechnung des Punktestands im Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 5 und 6 StVG ) unberücksichtigt. Es stellt keinen durch Gesetzesauslegung auszuräumenden Wertungswiderspruch, sondern eine vom Gesetzgeber beabsichtigte Begrenzung des für die Berechnung des Punktestands maßgeblichen Tattagprinzips dar, wenn diese Bestimmung für ihren Regelungsbereich tatbestandlich an die Tilgung bzw. Tilgungsreife anknüpft und § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG an die erst nach Ablauf der Tilgungs- und der Überliegefrist erfolgende Löschung.
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