Die Nutzung von E-Scootern erfreut sich immer größerer Beliebtheit. Da gerade in größeren Städten der Zugang zu den E-Scootern jederzeit möglich ist, kommt es dazu, dass diese Fahrzeuge auch unter Alkoholeinfluss und im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit genutzt werden. Dies wirft auch im Rahmen der Entziehung der Fahrerlaubnis rechtliche Fragen auf, die noch nicht abschließend geklärt sind.
Ein E-Scooter wird in der herrschenden Rechtsprechung als Kraftfahrzeug i.S.d. § 316 StGB eingestuft. Ob die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit bei der Nutzung eines E-Scooters ebenfalls bei 1,1 ‰ anzusehen ist, ist in der derzeitigen Rechtsprechung jedoch noch offen. Dies wirkt sich auch auf die Rechtmäßigkeit einer (vorläufigen) Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. Beschlagnahme des Führerscheins auf. Lesen Sie mehr dazu in unserem Praxisleitfaden - inklusive praktischem Beispielsfall!
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Bei einer Tatzeit-BAK von 1,13 ‰ kann außerdem die Indizwirkung des § 316 i.V.m. § 69 Abs. 2 StGB für die Entziehung der Fahrerlaubnis beim Fahren eines E-Scooters entfallen, wenn überwiegend günstige Tatfaktoren anzunehmen sind. Besondere Umstände, welche die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB widerlegen, und damit den Fahrerlaubnisentzug verhindern könnten, wären z.B. eine sehr kurze Fahrtstrecke, die Uhrzeit, wenig Frequentierung auf der zurückgelegten Strecke, keine Einträge im BZR und FAER.
Worauf Sie bei der Beratung Ihres Mandanten nach der Fahrt mit dem E-Scooter noch achten müssen, lesen Sie in unserem Praxisleitfaden!
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Wenn der Führerschein des Mandanten sichergestellt oder beschlagnahmt wurde, gibt es verschiedene Möglichkeiten, hier zu verteidigen. Es ist denkbar, zunächst einmal die Hauptverhandlung abzuwarten. In manchen Fällen macht es jedoch Sinn, gegen die Beschlagnahme Widerspruch einzulegen und die gerichtliche Entscheidung zu beantragen, um für den Mandanten frühzeitig den Führerschein wieder zu erlangen.
Nutzen Sie dafür unser praktisches Muster, das die wichtigsten Argumente für diesen Fall schon enthält - einfach hier downloaden und mit Ihrem Textbearbeitungsprogramm anpassen!
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In Fällen der drohenden Entziehung der Fahrerlaubnis nach Fahrt mit einem E-Scooter werden Sie Ihrem Mandanten oftmals raten, eine schriftliche Stellungnahme für ihn zu den Akten zu reichen, mit welcher auf den Antrag der Staatsanwaltschaft reagiert werden kann, um möglichst den Erlass des gerichtlichen Beschlusses nach § 111a StPO (noch) zu verhindern. Zudem ist die Herausgabe des Führerscheins zu verlangen und sich gegen die Beschlagnahmemaßnahme zur Wehr zu setzen.
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In diesem Beschluss befasst der VGH Bayern sich mit der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung wegen eines nicht beigebrachten Fahreignungsgutachtens nach Fahrt mit einem E-Scooter. Die Entscheidung beschäftigt sich ausführlich mit § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV und § 3 FeV, jeweils im Kontext einer Fahrt mit dem E-Scooter. Bei einem entsprechenden Mandat kann Ihnen diese Entscheidung daher bei Ihrer Verteidigung helfen. Lesen Sie hier den ganzen Beschluss des VHG Bayern!
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Das KG stellt sich in dieser Entscheidung auf den Strandpunkt, dass bei der Fahrt mit dem E-Scooter eine absolute Fahruntauglichkeit im Sinne von §§ 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a), 316 Abs. 1 StGB ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,10 ‰ (absolut) anzunehmen ist. Lesen Sie hier die Argumente des KG!
Wie Sie diese entkräften können, erfahen Sie in unserem Praxisleitfaden (s.o.).
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